Auch bei Löschung eines Rechts im Grundbuch: (Vor-)Eintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister
Wenn die GbR zur eGbR werden muss
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit dem 1.1.2024 in das sogenannte Gesellschaftsregister eintragen lassen. Auch wenn eine Eintragung grundsätzlich freiwillig, also kein „Muss“ ist, kann sich unter anderem eine indirekte Pflicht dazu ergeben, wenn für die GbR ein Recht im Grundbuch eingetragen werden soll. In diesen Fällen verfährt das Grundbuchamt nach dem Motto „ohne Voreintragung keine Rechtseintragung“. Das Münchener Oberlandesgericht entschied kürzlich, dass dies auch dann gilt, wenn ein altes Recht der GbR aus dem Grundbuch gelöscht werden soll: Die GbR muss zunächst ins Gesellschaftsregister eingetragen werden und anschließend als eGbR im Grundbuch. Erst dann kann „ihr“ Recht aus dem Grundbuch gelöscht werden.
(Vor-)Eintragung der GbR im Register bei Eintragung – aber auch bei Löschung eines Rechts?
Zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren mehrere Flurstücke eines Eigentümers mit einer Dienstbarkeit belastet. Als der Eigentümer und die GbR gemeinsam die Löschung dieser Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch beantragten, erlebten sie eine Überraschung: Das Grundbuchamt lehnte den Löschungsantrag rundweg ab, weil die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Man belehrte die Beteiligten noch dahingehend, dass nach dem seit dem 1.1.2024 geltenden Recht eine GbR auch dann im Gesellschaftsregister eingetragen sein müsse, wenn sie über ein im Grundbuch eingetragenes Recht verfügen wolle. Flureigentümer und GbR wollten das nicht kampflos hinnehmen und beschwerten sich; sie meinten, einer Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister bedürfe es nur bei der Eintragung eines Rechts, aber nicht bei der Löschung eines solchen. Sie blieben mit ihrer Meinung jedoch allein.
Keine Abkürzung des Prozederes – formeller Weg ist einzuhalten
Die Richter:innen des Münchener Oberlandesgerichts schlossen sich der Auffassung des Grundbuchamtes an und beharrten auf der Einhaltung sämtlicher Formalien – auch wenn das Recht der GbR „nur“ gelöscht werden sollte. Sie stellten klar: Wegen der seit dem 1.1.2024 geltenden Rechtslage muss vor einer Eintragung in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, zunächst die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Auch die Löschung eines Rechts stellt eine „Eintragung“ in diesem Sinne dar. Als Folge dessen sind von der (Vor-)Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister auch Löschungen im Grundbuch betroffen. Dies sei auch deshalb richtig, so die Richter:innen, weil nur durch die Eintragung im Gesellschaftsregister nachgewiesen werden kann, dass die für die GbR handelnden Gesellschafter:innen überhaupt die Löschung des Rechts bewilligen dürften.
Drum prüfe, ob eine GbR nicht doch eintragungs„pflichtig“ ist
Der Beschluss verdeutlicht anschaulich, dass man sich die Voreintragung einer GbR im Gesellschaftsregister auch dann nicht sparen kann, wenn das sie betreffende Recht lediglich gelöscht werden soll. Es ist daher nicht nur diejenige GbR gut beraten, eine möglicherweise gegebene Eintragungsobliegenheit zu prüfen, die z.B. Gesellschafterin einer GmbH ist und somit bei dieser in der Gesellschafterliste aufzuführen ist, oder eine solche, die Grundstücksrechte erwerben will. Prüfen sollte auch die GbR, deren Rechtsstellung in einem öffentlichen Register verändert oder gelöscht werden soll. Zeitaufwendig und teuer ist die Eintragung im Gesellschaftsregister dabei nicht, allerdings setzt sie eine notarielle Beglaubigung der Registeranmeldung voraus.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8.10.2024 – 34 Wx 234/24 e