Anforderungen an Vertragsänderungen in Verbraucherverträgen wurden modifiziert
Kernaussage
Mit Wirkung ab dem 1.10.2016 ist das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch das weit weniger formstrenge Textformerfordernis abgelöst worden. Die entsprechende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 309 BGB) wurde geändert: Zukünftig genügen also auch Mitteilungen per E-Mail oder SMS oder Ähnlichem den Ansprüchen an Vertragsänderungen.
Rechtslage
Der bisherige Wortlaut wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 1.1.2016 in der Weise geändert, dass für Verbraucherverträge, die ab dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden auch Anzeigen und Erklärungen Geltung entfalten, die der reinen Textform genügen und nicht mehr „auf Papier stehen“. Diese Erklärungen können fortan Ansprüche begründen und Änderungen bewirken. Das bedeutet: Für Verbraucherverträge (auch Arbeitsverträge), bei denen z.B. für Anzeigen und Erklärungen Schriftform vereinbart war, ist diese nicht mehr bindend. Sie können auch per SMS, Fax, E-Mail oder eingescanntem PDF erfolgen. Die Neuregelung betrifft auch Widerrufe und Kündigungen, in denen es hieß: „Die Kündigung muss schriftlich erfolgen“, und Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, in denen es hieß: „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“, oder Änderungen von Verträgen, in denen es hieß: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“. Als Ausnahme gilt, dass Arbeits- oder Mietverträge nicht mittels Textform gekündigt werden können, hier gilt weiterhin die Schriftform. Auch für Änderungen von Verbraucherverträgen, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden, bleibt das Schriftformerfordernis wirksam.
Konsequenz
Die neue Regelung gilt zwar für alle Verträge, die nach dem 30.9.2016 geschlossen werden. Das heißt aber nicht, dass Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre bisherigen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ändern müssen, ganz im Gegenteil. Neuen Verträgen, also solchen, die ab dem 1.10.2016 eingegangen werden, müssen an die neue Rechtslage angepasste allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden. Bei der Verwendung „alter“ allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Schrift- statt der Textform enthalten, liegt dann ein Gesetzesverstoß vor. Die Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum einen unwirksam und der Verwender kann zum anderen von Mitbewerbern oder klagebefugten Organisationen, wie z.B. Verbraucherzentralen, abgemahnt werden.