Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Kernaussage

Das FG Rheinland Pfalz hat Stellung zu den Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses genommen. Entscheidend ging es um die Führung geeigneter Arbeitszeitnachweise.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Obergerichtsvollzieher. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 13.642 € gelten. Hierin enthalten waren Personalkosten, für die Beschäftigung seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie einer fremden Person als Bürohilfen. Im Einkommensteuerbescheid 2014 wurden die Lohnkosten der Ehefrau nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und legte Kopien über die Dokumentation der Arbeitszeiten sowie ein Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, indem bestätigt wurde, dass für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Büro- und Schreibhilfe notwendig sei.

Der Einspruch wurde von der Finanzverwaltung als unbegründet verworfen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vorgelegten Dokumentationen zur Arbeitszeit objektiv keinem Fremdvergleich standhalten würde, weil auf diesen lediglich der Name der Ehefrau sowie die Arbeitstage vermerkt wurden. Die Dokumentation enthielt hingegen keine Angabe über die Tätigkeit, das Erstellungsdatum der Dokumentation oder die Prüfung des Arbeitszeitnachweises. Darüber hinaus hielt der Nachweis dem FA zufolge keinem Fremdvergleich stand, weil unter fremden Dritten unüblich ist, dass keine feste Regelung besteht, wann die Arbeitszeit zu leisten ist. Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG hat das FA zu Recht das Ehegattenarbeitsverhältnis nicht anerkannt und den Werbungskostenabzug versagt. Denn die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags konnte nicht glaubwürdig vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichten veranlasst sind oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Würdigung aller Umstände. Hierfür müssen die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Dafür seien die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der Gesamtbetrachtung hinsichtlich möglicher Rückschlüsse auf eine privat veranlasste Vereinbarung zu würdigen. Die Frage der ausreichenden Arbeitszeitnachweise betrifft dabei in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern vielmehr dem Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat.

Dem FG zufolge ist es unüblich für einen Arbeitsvertrag, dass darin eine regelmäßig monatliche Arbeitszeit festgelegt wird, ohne zu bestimmen, wann die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die vorgelegten Stundenzettel enthielten eine Bandbreite von 0,75 bis 5 Stunden pro Arbeitstag, ohne dass der unterschiedliche Zeitumfang plausibilisiert und überprüfbar wäre. Denn es wurde für den Zeitumfang kein Arbeitsergebnis vermerkt. Dem FG zufolge sind die Stundennachweise daher keine für das Arbeitsverhältnis anzuerkennenden Aufzeichnungen, sondern Eigenbelege ohne Aussagekraft.

Für die steuerrechtliche Anerkennung von Eigenbelegen müssen diese eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit einem vertretbaren Aufwand überprüft werden können. Im Streitfall ist das FG der Überzeugung, dass es hieran gefehlt hat, sodass die Eigenbelege im Steuerverfahren nicht verwendet werden können.

Der Steuerpflichtige konnte auch in keinem Fall nachweisen, dass die aufgelisteten Arbeitsstunden tatsächlich erbracht wurden, weil die Steuerpflichtige eine Auflistung der jeweiligen Arbeiten bezogen auf die jeweiligen Tage hätte vornehmen müssen. Insbesondere weil die Steuerpflichtige ihre Arbeiten von zu Hause geleistet hat, hätte es einer substantiierten Auflistung ihrer Arbeiten bedurft, weil ohne die Auflistung keine Kontrolle ausgeübt werden konnte.

Hinweis

Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen, weil die Anerkennung von Ehegattenverhältnissen bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden wurde. Allerdings ist die Revision nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich beim BFH anhängig (Az.: VI R 28/18). Es dürfte interessant sein, inwieweit möglicherweise die wachsende Zunahme von Heimarbeitsplätzen und die damit verbundenen Arbeitsplatzsysteme Auswirkungen auf den sogenannten Fremdvergleich haben.

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