Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2023 in Auslandsfällen

Hintergrund

Bisher wurde die Lohnsteuer bei fortbestehendem Dienstverhältnis nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet, auch wenn einzelne Arbeitstage aufgrund einer Tätigkeit im Ausland nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder im Falle der tageweisen Beschäftigung im Inland steuerfrei waren. Seit 1.1.2023 sind jedoch solche Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer:innen (DBA-)steuerfreien Arbeitslohn beziehen, nicht mitzuzählen (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinie [LStR]). Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde hingegen nicht geändert (§ 39b Abs. 2 S. 2 EStG). 

Anwendung der Tageslohntabelle führt zu höherem Lohnsteuerabzug

Die Änderung führt nun zur Anwendung der Tageslohnsteuertabelle und in Monaten mit nur wenigen deutschen Arbeitstagen bzw. mit geringem steuerpflichtigen Gehalt in Deutschland zu einem (wesentlich) höheren Lohnsteuerabzug. 

Welche Anzahl an Steuertagen für die Bemessung der Lohnsteuer zugrunde gelegt werden soll, ist bisher jedoch ungeklärt. Hierzu ein Beispiel: Ein:e Arbeitnehmer:in (mit Steuerklasse 1) erhält ein Bruttogehalt in Höhe von 5.000 € und ist an insgesamt 13 Tagen im Monat verteilt (Pendler:in) im Ausland sowie an sieben Tagen in Deutschland tätig. Das auf die ausländischen Tätigkeitstage entfallende Gehalt ist nach DBA steuerfrei. Unstreitig ist, dass 35 % (7/20 des Gehalts) bzw. 1.750 € weiterhin in Deutschland steuerpflichtig und 65 % (13/20) bzw. 3.250 € nach DBA freizustellen sind.

  • Sollte die Änderung der LStR gesetzeswidrig sein, da keine Gesetzesänderung vorgenommen wurde, ist die Monatstabelle weiterhin zugrunde zu legen. Somit wären weiterhin 30 Steuertage bzw. die Monatstabelle anzuwenden. Die Lohnsteuer beträgt rund 115 €. 
  • Die deutschen Tätigkeitstage werden ins Verhältnis zu den gesamten Tätigkeitstagen gesetzt und der sich ergebende Prozentsatz wird mit den maximal möglichen Steuertagen multipliziert. Dann wären (gerundet) elf Steuertage (35 % von 30 Steuertagen) für die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden. Die Lohnsteuer beträgt rund 395 €.
  • Berechnet man die Steuertage nach dem Wortlaut der LStR, so sind die 13 ausländischen Tätigkeitstage nicht mitzuzählen, sodass sich, ausgehend von max. 30 möglichen Steuertagen, 17 Steuertage (30 – 13 Steuertage) ergeben. Die Lohnsteuer beträgt rund 280 €.
  • Alternativ ist der Wortlaut dahingehend auszulegen, dass nur die deutschen Tätigkeitstage berücksichtigt werden und somit sieben Steuertage angewendet werden (Worst Case). Die Lohnsteuer beträgt rund 520 €.

Das Beispiel verdeutlicht, dass sich hieraus eine erhebliche Steuermehrbelastung für Arbeitnehmer:innen ergibt, die keine Steuererklärung abgeben (in der Regel beschränkt Steuerpflichtige). Ansonsten kann die steuerliche Mehrbelastung im Rahmen der Veranlagung ausgeglichen werden. Für Arbeitnehmer:innen, die bei einer ausländischen Betriebsstätte angestellt sind, ist in § 40a Abs. 7 EStG ein Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung enthalten.

Aktuell keine Rechtssicherheit 

Welche Berechnung zutreffend ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit beantwortet werden, da es hierzu bis dato keine Verfahrensanweisung der Finanzverwaltung gibt. Klar ist jedoch, dass die Berechnung der für die Lohnsteuertabelle anzuwendenden Steuertage mit Wirkung zum 1.1.2023 gegenüber der bisher üblichen Praxis (30 Steuertage) geändert werden muss. Bis zu einer gegebenenfalls noch erfolgenden Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium kann ein Lohnsteuerhaftungsrisiko nur durch die Anwendung des Worst-Case-Szenarios oder durch eine verbindliche Abklärung mit dem Finanzamt erfolgen (Lohnsteueranrufungsauskunft). 

Gerne beraten wir Sie zu der Vorgehensweise, die am besten zu Ihrer Situation passt. Sprechen Sie uns einfach an. 

Björn Spilles

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Sarah Müngersdorff

Steuerberaterin

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