Ausgestellte A1-Entsendebescheinigungen sind bindend für ausländische Sozialversicherungsbehörden

 

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6.9.2018 bekräftigt die Bindungswirkung der A1-Entsendebescheinigung für ausländische Sozialversicherungsbehörden. Solange kein Betrug oder Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann, müssen die Staaten die ausgestellten A1-Bescheinigungen akzeptieren.

Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates der EU, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Sofern die Arbeitnehmer oder Selbstständigen zeitlich befristet in einen anderen Staat der EU entsandt werden und den Tätigkeitsort ändern, können Sie durch die A1-Entsendebescheinigung nachweisen, dass weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats gilt.

Die Bescheinigungen sind für jede befristete Entsendung vom Arbeitgeber  bzw. dem Selbstständigen bei der zuständigen Behörde (gesetzliche Krankenkasse bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund) zu beantragen.

Ausblick

Ab dem 1.1.2019 ist die maschinelle Beantragung der A1-Bescheinigung für alle Arbeitgeber verpflichtend. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns.

Marko Müller

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Astrid Zuleger

Krankenkassen-Betriebswirtin

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