8-jähriges Kind haftet selbst für Fahrradunfall

 

Kernaussage

"Eltern haften für ihre Kinder" – das gilt nicht in jedem Fall. Ein Kind kann auch selbst haftbar sein, wenn es einen Unfall verursacht. Weil sie mit ihrem Fahrrad eine Fußgängerin anfuhr, wurde eine Achtjährige vom Oberlandesgericht Celle zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Sachverhalt

Ein achtjähriges Mädchen, das schon seit ihrem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs war, radelte im Urlaub auf einer Uferpromenade. Die Eltern folgten dem Kind in einigen Metern Entfernung, d.h. in Ruf- und Sichtweite, zu Fuß. Während das Kind vorwärts fuhr, sah sie für längere Zeit zu ihren Eltern nach hinten und steuerte unbemerkt auf eine am Wegesrand stehende Urlauberin zu. Die Warnung der Eltern und die Vollbremsung des Mädchens kamen zu spät: Die Urlauberin geriet ins Straucheln, stürzte von der Promenade und verletzte sich dabei. Die verletzte Fußgängerin forderte Schadensersatz und Schmerzsengeld von Eltern und Kind, scheiterte damit jedoch zunächat vor dem Landgericht Hannover. Das Oberlandesgericht Celle als Folgeinstanz sah die Sache anders: Es verpflichtete das Mädchen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld; Ansprüche gegen die Eltern wiesen die Richter indes zurück, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Das Kind haftet folglich allein.

Entscheidung

Entscheidend war, dass dem Mädchen aufgrund ihrer Erfahrung bewusst war, dass man beim Fahrradfahren nach vorne schauen muss. Zu dieser Ansicht gelangten die Richter nach einer persönlichen Anhörung des Kindes und weil es bereits seit mehreren Jahren regelmäßig mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs war. Das Mädchen wisse, dass es beim Radfahren nicht für längere Zeit nach hinten schauen dürfe, so das Gericht. Das Verhalten sei auch nicht reflexhaft ausgelöst worden, wie es etwa beim Nachlaufen hinter einem Ball der Fall wäre. Deshalb sei das Kind für den durch sein Fehlverhalten entstandenen Schaden verantwortlich und habe den Schaden zu ersetzen. Letztlich trug dann doch die private Haftpflichtversicherung der Eltern die Kosten.

Konsequenz

Das Urteil ist konsequent. Nach dem Gestz können Kinder unter sieben Jahren nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die sie anderen zufügen. Minderjährige ab sieben Jahren können hingegen für Schäden haftbar sein – sofern sie die erforderliche Einsicht besitzen, um zu erkennen, dass ihr Handeln Dritte schädigen könnte. Mit Blick darauf ist Eltern anzuraten, in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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