Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. Ferner ist ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch einzutragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR hingegen nicht eingeschränkt.
Sachverhalt
Die Streitbeteiligte, eine GbR, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Als Gesellschafter wurden im Grundbuch Dr. J. und Dr. S. eingetragen. Der bei den Grundakten befindliche privatschriftliche Gesellschaftsvertrag von März 1992 enthält in § 6 folgende Nachfolgeklausel: "Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter setzt das Gemeinschaftsverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fort." Der Mitgesellschafter Dr. J. verstarb am 2.7.2014 und wurde beerbt von seiner Ehefrau, die mittlerweile als Mitgesellschafterin in beiden Grundbüchern eingetragen ist. Am 31.10.2014 wurde über den Nachlass des Dr. J. das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Streitbeteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in den Grundbüchern eingetragen, dass - nur lastend auf dem Anteil des Dr. J. - die Nachlassinsolvenz eröffnet ist. Den Antrag der GbR auf Löschung der Insolvenzvermerke wegen inhaltlicher Unzulässigkeit wies das Grundbuchamt zurück. Ihre hiergegen gerichteten Beschwerden blieben in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung lagen nicht vor. Der Bundesgerichtshof ging nicht davon aus, dass das Grundbuch unrichtig war. Wird eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In diesem gesetzlichen "Normalfall" ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Nachlassinsolvenzverwalter zutreffend dokumentiert wird. Ebenso verhält es sich, wenn eine GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. Auch dann ist bei dem Anteil des Gesellschafters ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen, um die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen. Denn der Insolvenzverwalter nimmt in der Liquidationsgesellschaft die Befugnisse des insolventen Gesellschafters wahr. Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (so genannte Nachfolgeklausel). In diesem Fall darf nämlich nicht nur der Insolvenzverwalter die Gesellschafterbefugnisse ausüben. Die Befugnis des Gesellschafter-Erben, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens also nicht eingeschränkt. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird. Die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags - wie hier geschehen - genügt jedenfalls nicht.
Konsequenz
Die Ansicht des Bundesgerichtshofs überzeugt. In der Praxis ist zu beachten, dass eine vertragliche Klausel (hier Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag) im grundbuchlichen Rechtsverkehr nur dann Beweiskraft entfaltet, wenn sie in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegt. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreicht, hat der Bundesgerichtshof offengelassen.
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