Zu viel des Guten: Unterschrift und Privatadresse müssen nicht im Handelsregister stehen!
Wenn Transparenz zu weit geht: Nicht alles gehört ins Handelsregister
Transparenz ist wichtig – aber nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich klargestellt: Nicht jede persönliche Information muss dauerhaft im Handelsregister stehen, nur weil sie einmal eingereicht wurde. Konkret ging es um Unterschriften und private Wohnadressen von Geschäftsführer:innen, sogenannte überobligatorische Daten: Das sind Informationen, die nicht zwingend im Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt oder wieder gelöscht werden.
Privatdaten im Handelsregister veröffentlicht – nicht mehr rückgängig zu machen?
Zwei GmbH-Geschäftsführer:innen, deren Gesellschaften an einer gemeinsamen GmbH & Co. KG beteiligt waren, wehrten sich gegen die Veröffentlichung privater Daten im Handelsregister. Dort waren neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch ihre privaten Wohnadressen und eigenhändigen Unterschriften abrufbar. Sie beantragten beim Registergericht, die betreffenden Dokumente zu ersetzen: Statt der Privatadressen sollte die Geschäftsanschrift erscheinen und anstelle der Unterschriften lediglich jeweils ein neutraler „gez.“‑Vermerk. Zunächst blieben die Geschäftsführer:innen erfolglos; erst der Bundesgerichtshof gab ihnen recht.
Datenschutz heißt nicht: Alles oder nichts
Die Vorinstanz hatte noch argumentiert, dass eine Löschung nichts bringe, weil dieselben Daten an anderer Stelle im Handelsregister ohnehin noch auftauchen würden. Ein „berechtigtes Interesse“ am Austausch der Dokumente und damit der Löschung der Privatdaten bestehe daher nicht. Dieser Ansicht widersprachen die Richter:innen des Bundesgerichtshofs deutlich: Das in der DSGVO verankerte „Recht auf Vergessenwerden“ setze kein zusätzliches besonderes Interesse voraus. Auch komme es nicht darauf an, ob die betreffenden Daten irgendwo anders noch einsehbar seien. Entscheidend sei, ob die konkrete Datenspeicherung noch gerechtfertigt sei. Datenschutz, so der Bundesgerichtshof, diene dem Schutz vor kriminellem Datenmissbrauch – auch dann, wenn dieser Schutz „nur“ durch teilweise Löschung aus dem Register erreicht werde.
Die Verbesserung und damit die Rechtfertigung für den Löschungsanspruch liege bereits darin, dass sensible Daten nicht mehr ohne Weiteres im konkreten Registerordner auffindbar seien. Die Richter:innen wiesen noch darauf hin, dass die beiden Geschäftsführer:innen mit dem Antrag auf Ersetzung der Dokumente konkludent ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten widerrufen hatten und es damit für die Speicherung an einer zentralen Rechtsgrundlage nach der DSGVO fehlte. Auch die im Handelsgesetzbuch (§ 9 HGB) normierte Pflicht zur Zugänglichmachung von eingereichten Unterlagen zwinge nicht zur unveränderten Offenlegung der ursprünglich hinterlegten Dokumente. Vielmehr könnten datenschutzrechtlich bereinigte Fassungen veröffentlicht werden, während das ursprüngliche Dokument archiviert bleibe, aber nicht mehr ohne Weiteres öffentlich zugänglich sei.
Stärkung des Datenschutzes
Der Bundesgerichtshof setzt mit der Entscheidung ein wichtiges Signal für mehr Datenschutz. Kurz gesagt: Pflichtangaben müssen dauerhaft im Handelsregister gespeichert bleiben; überobligatorische Daten hingegen dürfen gelöscht oder anonymisiert werden, wenn es dafür keine Rechtsgrundlage mehr gibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.2.2026 – II ZB 2/25