Bundesgerichtshof: Keine Beglaubigung nötig für Infos aus dem elektronischen Handelsregister
Die Informationen unter www.handelsregister.de sind „allgemeinkundige Tatsachen“
Das im Internetportal unter www.handelsregister.de geführte elektronische Handelsregister ist öffentlich für jedermann einsehbar. Die dortigen Informationen zu eingetragenen Kaufleuten und Gesellschaften (Gesellschafterlisten, Gesellschaftsverträge, Sitz und Geschäftsadressen, vertretungsberechtigte Personen etc.) stehen jedem zum kostenlosen Download zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Frage zu befassen, ob diese im elektronischen Handelsregister hinterlegten – unbeglaubigten – Informationen im Rechtsverkehr grundsätzlich als Nachweise genügen. Ja, entschieden die Richter:innen, denn die gespeicherten Informationen sind „allgemeinkundige Tatsachen“, die keiner weiteren Authentifizierung (Echtheitsbestätigung) bedürfen.
Müssen Registerauszüge immer beglaubigt sein, um als Nachweis zu dienen?
Nachdem eine GmbH mehrere Rechtsstreite gewonnen und auch entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Gegner erwirkt hatte, wurde sie auf eine andere GmbH verschmolzen. Die übernehmende GmbH beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen der von der verschmolzenen – und damit nicht mehr vorhandenen – GmbH erstrittenen Urteile mit Rechtsnachfolgeklausel, weil die titulierten Ansprüche nunmehr vollstreckt werden sollten. Dem Amtsgericht wurden als Beweis der Rechtsnachfolge zwei unbeglaubigte Handelsregisterauszüge vorgelegt, aus denen sich die Verschmelzung eindeutig ergab. Dort entsprach man dem Antrag aber nicht, mit der Begründung, es seien öffentlich beglaubigte Handelsregisterauszüge zum Nachweis der Rechtsnachfolge nötig. Schließlich sprach der Bundesgerichtshof ein Machtwort.
Keine zusätzliche Bestätigung der Echtheit notwendig
Der Bundesgerichtshof gab der GmbH recht: Das im Internet über das „Gemeinsame Registerportal der Länder“ elektronisch geführte Handelsregister ist eine allgemein zugängliche Quelle. Die dort hinterlegten Informationen sind „offen- bzw. allgemeinkundige Tatsachen“, bei denen es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde über sie sicher unterrichten kann. So war es auch hier, entschieden die Richter:innen, denn das Amtsgericht konnte problemlos durch einen Blick ins elektronische Handelsregister die Verschmelzung der beiden GmbHs nachvollziehen. Eines zusätzlichen Nachweises in Form eines öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszugs bedurfte es nicht und hätte daher nicht gefordert werden dürfen.
Entscheidung ist richtig und spart Kosten
Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Forderung weiterer Echtheitsnachweise für Informationen, die schon öffentlich zugänglichen Registern zu entnehmen sind, einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Hierbei ließen die Richter:innen insbesondere das Argument, zur Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister sei besondere, der Annahme von Offenkundigkeit entgegenstehende Fachkunde erforderlich, nicht gelten. Letztendlich schont der Beschluss auch den Geldbeutel, denn zusätzliche öffentliche Beglaubigungen verursachen immer Kosten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.5.2023 – VII ZB 69/21