Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Ex-GmbH-Geschäftsführer
Kernaussage
Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell zu der Frage geäußert, ob für die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in der GmbH die Eintragung des (bereits abberufenen) Geschäftsführers im Handelsregister ausreicht.
Sachverhalt
Der Kläger hat die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung angegriffen, auf der er als Geschäftsführer abberufen worden war. Zu der Gesellschafterversammlung hatte der Beklagte als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer eingeladen, der zuvor auf einer vom Kläger einberufenen Gesellschafterversammlung selbst abberufen worden war; die Abberufung war aber nicht im Handelsregister eingetragen worden. Kläger und Beklagter waren beide Gesellschafter der GmbH. Der Versuch des Beklagten, die Beschlüsse zu seiner Abberufung anzugreifen, war erfolglos.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof sah die Klage, wie zuvor auch schon das Oberlandesgericht Köln, als begründet an und argumentierte wie folgt: Die Gesellschafterversammlung einer GmbH wird nach dem GmbH-Gesetz durch die Geschäftsführer einberufen. Fehlt dem einberufenden Geschäftsführer die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, führt dies zur Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Nach Ansicht der Richter konnte sich der Beklagte nicht auf die Regelung im GmbH-Gesetz berufen, denn seine Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer hatte keinen Erfolg. Die Ein- und Austragung im Handelsregister ist lediglich deklaratorischer Natur, hat also nur eine klarstellende Funktion. Eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift, wonach der im Handelsregister eingetragene Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) zur Einberufung der Hauptversammlung befugt ist, wollte der Bundesgerichtshof nicht bejahen. Die Richter vertreten die Ansicht, dass die unterschiedliche Interessenlage bei AG und GmbH eine solche entsprechende Anwendung nicht zulässt. Die wesentlichen Unterschiede sieht der Bundesgerichtshof insoweit in der Bestellung der Leitungsorgane. Während in der AG die Aktionäre mit der Vorstandsbestellung nicht befasst sind, ist die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich den Gesellschaftern selbst vorbehalten (§ 46 Nr. 5 GmbHG), weshalb sie den Vorgängen näherstehen. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richte sich nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis, und erfolge schriftlich, nicht durch Bekanntmachung.
Konsequenz
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass der abberufene, aber noch im Handelsregister stehende Ex-Geschäftsführer nicht wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Dennoch dort gefasste Beschlüsse sind nichtig, hier gilt § 241 Nr. 1 AktG entsprechend, weil der Bestimmung „ein anderer Regelungscharakter“ zugrunde liege, wie der Bundesgerichtshof im Urteil betont. Was also ist zu tun, wenn der Abberufungsstreit schwebt, die Registerlage wie gesehen nicht hilft und niemand weiß, wer aktuell eigentlich Geschäftsführer ist? „Selbst ist der Gesellschafter“, denn wer über 10 % des Stammkapitals hält, kann die Einberufung der Versammlung selbst bewirken.
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