Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung?

Fall

Der Kläger, ein Rumäne, verkaufte Immobilien für ca. vier Millionen €. Strittig war der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen. Da zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs in Rumänien keine Verpflichtung bestand, Rechnungen an natürliche Personen auszustellen, konnte der Kläger lediglich Kassenzettel zu den bezogenen Eingangsleistungen vorlegen, die jedoch unleserlich geworden waren; Bücher hatte der Kläger nicht geführt. Der Europäische Gerichtshof sollte nun u.a. entscheiden, ob der Kläger auch ohne Vorlage von Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof unterscheidet zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Materielle Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer eine Leistung von einem anderen Unternehmer bezieht, die er für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Formelle Voraussetzung ist dagegen der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Liegen der Finanzverwaltung sämtliche Daten vor, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen, kann sie den Vorsteuerabzug aufgrund formeller Mängel, z.B. Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung, nicht verweigern. Allerdings muss der Unternehmer das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen durch objektive Nachweise belegen. Die vom Kläger vorgelegten Kassenzettel reichten hierzu nicht aus, da sie unleserlich waren.

Konsequenz

Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass es einer Rechnung nicht bedarf, wenn objektiv nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in der Praxis das Einholen von Rechnungen sowie deren Prüfung vernachlässigt werden können. Denn unverändert stellt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung die einfachste, kostengünstigste und risikoloseste Möglichkeit dar, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die es den Unternehmen ermöglicht, die Bezahlung einer Rechnung zu verweigern, sofern diese nicht den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Wer beabsichtigt, unter Berufung auf dieses Urteil den Vorsteuerabzug ohne Rechnung geltend zu machen, muss dies dem Finanzamt offenlegen, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Welche Pflichtangaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, können Sie Abbildung 1 auf Seite 7 entnehmen.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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