Vorsteuerabzug bei Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
Neuregelung der Kleinunternehmerregelung
Mit Wirkung vom 1.1.2025 wurde die umsatzsteuerliche Erfassung der Kleinunternehmer:innen grundlegend reformiert. Wir hatten Ihnen die Änderungen bereits dargestellt. Hervorzuheben sind die Befreiung der Umsätze der Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuer, die Anhebung des maßgeblichen Vorjahresumsatzes auf 25.000 € sowie die Einführung einer Umsatzfreigrenze (100.000 €) für das laufende Kalenderjahr, deren Überschreiten den sofortigen Wechsel zur Regelbesteuerung nach sich zieht.
Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Laut BMF ist ein Vorsteuerabzug aus Leistungen, die vor dem Übergang zur Regelbesteuerung bezogen werden (also noch als Kleinunternehmer:in), nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn der Leistungsbezug für Umsätze erfolgt, die nach dem Übergang zur Regelbesteuerung erbracht werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings stellt der Übergang zur Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar, die unter Beachtung der Bagatellgrenzen (§ 44 UStDV) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zugunsten des Unternehmers ermöglicht. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung.
Konsequenzen
Kleinunternehmer:innen, die zur Regelbesteuerung übergehen, müssen die vom BMF dargestellten Grundsätze beachten. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, das heißt den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung. Zu beachten ist, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zugunsten der Kleinunternehmer:innen eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG erfordert. Daher sollten auch Kleinunternehmer:innen im Hinblick auf einen möglichen Übergang zur Regelbesteuerung und des sich hierdurch eröffnenden Vorsteuerkorrekturpotenzials bei wesentlichen Eingangsrechnungen prüfen, ob diese insoweit ordnungsgemäß sind.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.11.2025