Vorsteuerabzug bei Personalabbau
Vorsteuerabzug nicht für personenbezogene Leistungen?
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beabsichtigte die Klägerin, eine AG, Personal abzubauen, um Kosten einzusparen. Da ein erheblicher Teil der Belegschaft unkündbar bzw. unbefristet beschäftigt war, setzte der Personalabbau die freiwillige Zustimmung der Mitarbeiter:innen zur Aufhebung der Arbeitsverträge voraus. Um dies zu erreichen, beauftragte die AG ein Beratungsunternehmen (Outplacement-Unternehmen), das die Mitarbeiter:innen auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen sollte. Dies umfasste u.a. eine Basisberatung, eine Standortanalyse für die betroffenen Mitarbeiter:innen, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungstätigkeiten etc. Das zuständige Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen nur zu, soweit dies die allgemeine Beratung und Erfolgspauschalen betraf. Bei personenbezogenen Leistungen versagte es den Vorsteuerabzug. Hiervon betroffen war z.B. die psychologische Betreuung der Arbeitnehmer:innen, das Erlernen von Bewerbungstechniken und die Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche. Hiergegen klagte die AG und hatte in erster Instanz Erfolg. Das genügte dem Finanzamt nicht; es zog vor den Bundesfinanzhof.
Bundesfinanzhof stützt Urteil
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Vorinstanz. Demnach dienen die bezogenen Leistungen vorrangig dem Interesse des Unternehmens und nicht dem der Arbeitnehmer:innen. Denn das Interesse der AG am Personalabbau überwiegt den Vorteil, der sich für die Mitarbeiter:innen durch die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ergibt.
Konsequenzen
Dem Bundesfinanzhof ist uneingeschränkt zuzustimmen. In solchen Verfahren stellt sich schon die Frage, ob Finanzämter, die solche Verfahren bis vor den Bundesfinanzhof bringen, einfach nur eine vollkommen „weltfremde“ Sicht auf betriebliche Vorgänge haben oder ihnen jedes Mittel recht ist, um Steuern zu generieren. Der Bundesfinanzhof weist daher zu Recht darauf hin, dass die Beratung den Personalabbau zum Ziel hatte und nicht als Zuwendung an die Mitarbeiter:innen gedacht war. Selbst wenn die Mitarbeiter:innen hierdurch Vorteile gehabt hätten, so sei ihnen ein ursprünglich nicht gewünschter Vorteil, quasi aus unternehmerischen Gründen, aufgedrängt worden. Anders hätte es sich verhalten, wenn Mitarbeiter:innen von sich aus freiwillig neue Beschäftigungsverhältnisse gesucht hätten. Hieran dürften die Mitarbeiter:innen aber aufgrund ihrer unkündbaren Stellung kein Interesse gehabt haben.
Unternehmen sollten sich daher auf solch verdrehte Argumentationen im Zusammenhang mit Leistungen, die auch Mitarbeiter:innen nützen, nicht einlassen. „Kaufleute schenken sich nichts“ heißt es. Entsprechend steht ihnen auch regelmäßig der Vorsteuerabzug aus solchen Leistungen zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.6.2022 – V R 32/20