Vorsteuerabzug auch bei unvollständiger Rechnung?

Rechnungen berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn sie die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthalten. Hierzu gehört auch die Angabe des Leistungszeitpunkts. Fehlte diese, so wurde bisher der Vorsteuerabzug versagt.

Fall

Beanstandet wurden die Eingangsrechnungen eines Kfz-Händlers, die zwar das Ausstellungsdatum enthielten, nicht jedoch das Lieferdatum. Der Kfz-Händler vertrat die Auffassung, dass dies kein Mangel sei, der allein zur Versagung des Vorsteuerabzuges führe, da sich das Lieferdatum aus anderen Unterlagen ergebe.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Entgegen seiner bisher restriktiven Rechtsprechung, lässt der Bundesfinanzhof es nun zu, dass sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt, wenn nach den Verhältnissen im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Im Fall war dies der Umstand, dass es sich um jeweils einmalige Lieferungen von Kfz handelte, die branchenüblich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ausgeführt werden.

Konsequenz

Mit dem Urteil erleichtert der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Anforderungen an Rechnungen. Für die Praxis bedeutet dies jedoch derzeit noch keine generelle Erleichterung, da es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt. Das Leistungsdatum sollte daher unverändert in den Rechnungen aufgeführt werden bzw. die Rechnungsempfänger sollten darauf achten, dass dies in den Eingangsrechnungen enthalten ist. So weist der Bundesfinanzhof auch ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil nicht seiner Rechtsprechung entgegensteht und, dass der Zeitpunkt der Leistung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Das Urteil eignet sich daher aktuell nur für die Abwehrberatung, das heißt, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Hier kann es aber in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs helfen, den Vorsteuerabzug zu retten, wenn die Rechnung Mängel aufweist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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