Vorsteuerabzug erfordert rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Hintergrund

Werden Gegenstände gemischt genutzt, das heißt privat und unternehmerisch, so hat der Unternehmer ein Wahlrecht, diesen Gegenstand dem Unternehmensvermögen vollständig, anteilig oder gar nicht zuzuordnen. Nur soweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, steht dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu. Die Zuordnung muss bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Geschieht dies nicht, so wird unterstellt, dass keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt ist. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. Herstellung ist dann nicht mehr möglich. Ein Umstand, der in der Praxis, insbesondere bei der Herstellung von Gebäuden, übersehen wird, mit zum Teil gravierenden Folgen.

Sachverhalt

Der Kläger errichtete von 2009 bis 2011 ein Gebäude, das er privat und unternehmerisch nutzte. Den Vorsteuerabzug machte er erstmals mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2009 am 9.11.2011 sowie für 2010 am 20.6.2012 geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mangels rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Kläger hielt dem unter anderem entgegen, dass schon der Bauantrag die beabsichtige Nutzung enthalte.

Urteil

Laut Bundesfinanzhof ist die Zuordnung nicht erfolgt und kann auch nicht z.B. aufgrund des Bauantrags unterstellt werden. Eine spätere tatsächliche unternehmerische Nutzung genügt nicht, um die rechtzeitige Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof bleibt seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben und erst recht die Umsatzsteuer. Unternehmer, die beabsichtigen, einen gemischt genutzten Gegenstand, insbesondere eine Immobilie, anzuschaffen bzw. zu erwerben, sollten schon in der Planungsphase steuerlichen Rat einholen, um derartige Fehler wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Zu beachten ist, dass bei der Herstellung von Gebäuden, die sich über mehrere Jahre zieht, die Zuordnungsentscheidung schon im ersten Jahr zu treffen ist. Geschieht dies erst nach Fertigstellung des Objektes, geht der Vorsteuerabzug für die Vorjahre definitiv verloren.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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