Bundesfinanzhof erleichtert den Vorsteuerabzug

Hintergrund

Rechnungen berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn sie die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthalten. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hierzu ist bisher sehr restriktiv. Fehlt eine dieser Angaben; wird der Vorsteuerabzug versagt. Ergeben sich die erforderlichen Angaben aus anderen Dokumenten, so eröffnet dies nur dann den Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung explizit auf diese Dokumente hingewiesen wird.

Sachverhalt

Der Klägerin wurde für die Jahre 2005 und 2006 aufgrund einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der A-GmbH u.a. für die Lieferung von Fahrzeugen versagt. Zum einen fehlte generell die Angabe der Steuernummer der A-GmbH, zum anderen war in einigen Rechnungen der Leistungsgegenstand mit z.B. „Werbungskosten laut Absprache", „Akquisitions-Aufwand", „Überführungs- und Reinigungskosten“ nicht konkret genug bezeichnet. Nachdem die A-GmbH in 2011 die Rechnungen um die Steuernummer ergänzt hatte, verlangte die Klägerin den Vorsteuerabzug rückwirkend für die Streitjahre. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung in 2011 zustehe.

In der ersten Instanz bekam die Klägerin Recht. Das Finanzgericht stimmte nicht nur der Rückwirkung zu, sondern hielt auch die weiteren Mängel der Rechnungen, wie die fehlende Angabe des Leistungszeitpunktes sowie die mangelhafte Leistungsbeschreibung, für unproblematisch, da die Klägerin diese durch Vorlage anderer Dokumente behoben habe. Das Finanzamt sah in der Vorlage der Dokumente keine zulässige Rechnungskorrektur und ging in die Revision.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt in seinem Urteil vom 1.3.2018 dem Finanzamt hinsichtlich der Beanstandung der Leistungsbeschreibungen. Diese sind ungenügend. Da die Klägerin insoweit keine weiteren Unterlagen beigebracht hatte, berechtigen die betreffenden Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug.

Entgegen seiner bisher restriktiven Rechtsprechung lässt der Bundesfinanzhof es dagegen nun zu, dass sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt, wenn nach den Verhältnissen im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Im Fall war dies der Umstand, dass es sich um jeweils einmalige Lieferungen von Fahrzeugen handelte, die branchenüblich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ausgeführt werden. Soweit danach der Vorsteuerabzug zulässig ist, ist dieser rückwirkend vorzunehmen, da die Rechnungen die notwendigen Angaben enthielten (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer).

Konsequenz

Mit dem Urteil erleichtert der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Anforderungen an Rechnungen. Für die Praxis bedeutet dies jedoch derzeit noch keine generelle Erleichterung, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das Leistungsdatum sollte daher unverändert in den Rechnungen aufgeführt werden bzw. die Rechnungsempfänger sollten darauf achten, dass dies in den Eingangsrechnungen enthalten ist. So weist der Bundesfinanzhof auch ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil nicht seiner Rechtsprechung entgegensteht, dass der Zeitpunkt der Leistung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Wichtig kann das Urteil allerdings in den Fällen sein, in denen eine mangelhafte Rechnung vorliegt und dieser Mangel auch nicht nachträglich beseitigt werden kann. Hier kann die aktuelle Entscheidung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs helfen, den Vorsteuerabzug zu retten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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