Vorsteuerabzug auch bei geringem (symbolischen) Entgelt?
Hintergrund
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die entsprechende Eingangsleistung genutzt wird, um Umsätze zu erbringen, die den Vorsteuerabzug zulassen. Die Frage, ob ein Vorsteuerabzug auch dann zulässig ist, wenn ein Entgelt verlangt wird, das nicht kostendeckend ist bzw. lediglich symbolischen Charakter hat, stellt sich vermehrt in der Praxis und zunehmend auch den Finanzgerichten.
Fall
Eine Gemeinde errichtete eine Sporthalle. Diese überließ sie u.a. an Vereine aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen und erhob hierfür eine Nutzungspauschale von 1,50 € je Stunde, was einem Kostendeckungsgrad von ca. 12 % entsprach. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten machte die Gemeinde geltend, soweit diese auf die Überlassung der Halle an die Vereine entfiel. Aufgrund des geringen Entgelts und der hohen Baukosten ergab sich ein erheblicher Vorsteuerüberhang. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da das erhobene Entgelt lediglich symbolischen Charakter habe und die Gemeinde damit nicht wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig sei.
Entscheidung
Laut Bundesfinanzhof besteht im konkreten Fall aufgrund der vorliegenden privatrechtlichen Verträge ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung der Halle durch die Gemeinde und dem von den Vereinen hierfür gezahlten Entgelt. Es liegt damit ein Leistungsaustausch zwischen Gemeinde und den Vereinen vor, der wiederum die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde begründet und insoweit den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Konsequenz
Laut Bundesfinanzhof ist für den Vorsteuerabzug entscheidend, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. Hierfür reicht die Zahlung eines Entgelts alleine nicht aus, sondern es bedarf einer Prüfung aller Umstände des jeweiligen Falles. Kriterien sind hier z.B. die Anzahl der Kunden, die Höhe der Einnahmen, das Auftreten am allgemeinen Markt, die Üblichkeit der Leistungserbringung etc. Die Höhe des Entgelts ist daher nicht entscheidend. Es kann zwar ein Indiz darstellen, dass es an einem Leistungsaustausch fehlt, steht aber grundsätzlich nicht der Annahme eines Leistungsaustausches entgegen, auch dann nicht, wenn es „viel“ zu gering ist bzw. lediglich symbolischen Charakter hat. Das Urteil betrifft alle Unternehmen, dürfte aber insbesondere für die öffentliche Hand von Bedeutung sein, die das vorliegende Urteil bei der Planung nicht kostendeckender Projekte beachten muss.