Verwaltung klärt Anwendungsfragen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Voraussetzung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Voraussetzung für die Gewerbesteuerkürzung ist, dass sich das Unternehmen ausschließlich auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränkt. Dieses Ausschließlichkeitsgebot verursachte in der Vergangenheit häufig Probleme. So führte etwa die Mitvermietung sogenannter Betriebsvorrichtungen (z.B. Lastenaufzug, Fettabscheider, Be- und Entlüftungsanlagen), die steuerlich nicht zum Grundbesitz zählen, zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Ausschließlichkeitsgebot als Hemmnis beim Ausbau der erneuerbaren Energien

Unter anderem beim Ausbau der erneuerbaren Energien stellt sich diese steuerrechtliche Einschränkung als Hemmnis dar. Denn Einnahmen aus der Stromerzeugung oder aus dem Betrieb von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge stellen einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot dar. Um diesen Konflikt aufzulösen, hat der Gesetzgeber ab dem Erhebungszeitraum 2021 zwei Schwellenwerte definiert, in deren Rahmen andere Einnahmen unschädlich sind:

  • Zehn-Prozent-Grenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder sowie
  • Fünf-Prozent-Grenze für Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mieter:innen (z.B. Überlassung von Betriebsvorrichtungen, mieterspezifische Bewachungsdienstleistungen).

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

In ihrem Anwendungsschreiben klärt die Finanzverwaltung nun einige Zweifelsfragen:

  • Die Lieferung von Strom aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks fällt bei Lieferung an die Mieter:innen unter die Fünf-Prozent-Grenze und bei Verwendung für den Betrieb einer Ladesäule unter die Zehn-Prozent-Grenze. Die Lieferung der Wärme unmittelbar an die Mieter:innen ist als Einnahme aus der Verwaltung des Grundbesitzes begünstigt.
  • Die (Mit-)Veräußerung von Betriebsvorrichtungen ist nicht grundsätzlich schädlich, sondern bei der Fünf-Prozent-Grenze einzubeziehen.
  • Für die Berechnung der Prozentwerte sind die vereinbarten (Soll-)Miet- und Pachteinnahmen inklusive sämtlicher umlagefähiger Betriebskosten, jedoch ohne die Umsatzsteuer heranzuziehen. Für Leerstandszeiten liegen keine vereinbarten Mieten vor, sodass sich die verminderten Einnahmen unmittelbar auf die Unschädlichkeitsgrenzen auswirken.
  • Begünstigt bleibt nur die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die An- und Vermietung fremden Grundbesitzes an Mieter:innen unterfällt aber der Fünf-Prozent-Grenze.

Vorsicht bleibt geboten

Auch wenn die Einführung der Unschädlichkeitsgrenzen in vielen Fällen für Erleichterung sorgt, bleibt Vorsicht geboten. So führt zwar die (Mit-)Veräußerung von Betriebsvorrichtungen nicht automatisch zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, allerdings wird in vielen Fällen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Betriebsvorrichtung in die Fünf-Prozent-Grenze zu einer Überschreitung führen; denn der Kaufpreis erhöht bei der Berechnung nur den Zähler. Lag bislang das Hauptaugenmerk auf der Identifizierung und Auslagerung von Betriebsvorrichtungen, so verlagert sich dieses nun auf die Überwachung der Quoten. Dies gilt insbesondere auch für Leerstandszeiten.

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Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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