Bundesrat verabschiedet Fondsstandort- und Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

 

Hintergrund

Kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode laufen die Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung auf Hochtouren. Erst kürzlich wurde die lange erwartete Grunderwerbsteuerreform umgesetzt.

Am 28.5.2021 wurden mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) und dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) zwei weitere bedeutende Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat verabschiedet, über die wir bereits im Entwurfsstadium berichtet haben. Im Folgenden geben wir Ihnen ein kurzes Update über die finalen Gesetzesfassungen.

Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Mit dem FoStoG sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts implementiert werden. Im Zentrum steht dabei aus steuerlicher Sicht die attraktivere Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Die verabschiedete Gesetzesfassung enthält im Vergleich zu vorherigen Entwürfen:

  • eine explizite Klarstellung, dass auch mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen in den Anwendungsbereich der neuen Stundungsregelung (§19a EStG) fallen;
  • eine Verlängerung der maximalen Dauer der Steuerstundung von zehn auf zwölf Jahre;
  • eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 19a EStG auf Unternehmen, deren Gründung maximal zwölf (statt zehn) Jahre zurückliegt;
  • eine weitergehende Erhöhung des Steuerfreibetrags des § 3 Nr. 39 EStG für die verbilligte Einräumung von Vermögensbeteiligungen auf 1.440 € (derzeit 360 €, Erhöhung ursprünglich auf 720 €).

Die vom Fondsstandortgesetz vorgesehenen gewerbesteuerlichen Erleichterungen bei der Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben.

Die geplanten Gesetzesänderungen im Einkommensteuergesetz treten am 1.7.2021, die gewerbesteuerlichen Änderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)

Hintergrund des AbzStEntModG sind insbesondere beabsichtigte Änderungen im Bereich der Kapitalertragsteuer, welche im Zusammenhang mit den Cum-Ex-, Cum-Cum- und Cum-Fake-Skandalen stehen.

Auch steuerliche Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise und der Entlastung von Quellensteuern (insbesondere § 50d Abs. 3 EStG) sind Teil des Maßnahmenpakets. Die insoweit vorgesehenen Gesetzesänderungen entsprechen jedoch in wesentlichen Teilen der Entwurfsfassung. Erwähnenswert ist insoweit, dass Freistellungsbescheinigungen nun doch weiterhin frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, wirksam werden sollen. Dies entspricht der derzeitigen Gesetzeslage; ursprünglich vorgesehen war durch das AbzStEntModG jedoch eine Verschiebung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Freistellungsbescheinigung.

Die durch das AbzStEntModG im Bereich der Verrechnungspreise angeordneten Änderungen sind erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Änderungen im Hinblick auf § 50d Abs. 3 EStG sollen hingegen sofort Wirkung entfalten und auf alle noch offenen Fälle anwendbar sein, es sei denn, der Steuerpflichtige hätte durch Anwendung der alten Fassung eine Quellensteuerentlastung erreicht.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Julien Jeuckens

Steuerberater

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