Wie konkret muss die Versicherung des Geschäftsführers bei der Gründung einer GmbH sein?
Kernaussage
Bei Gründung einer GmbH und auch bei späteren Kapitalerhöhungen ist sicherzustellen, dass die Stammeinlagen ordnungsgemäß erbracht wurden. Diese Versicherung ist Aufgabe des Geschäftsführers; anderenfalls drohen Strafbarkeits- und Haftungsrisiken, z.B. wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht. Das Oberlandesgericht Jena hatte sich im vergangenen Jahr mit der Kapitalerhöhung einer GmbH sowie der Frage zu befassen, wie konkret der Wortlaut einer Versicherung des Geschäftsführers zur Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung sein muss.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer GmbH hatten die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Nach Einzahlung der Kapitalerhöhungsbeträge reichte das befasste Notariat die Handelsregisteranmeldung über die Kapitalerhöhung ein; diese enthielt die Versicherung der Geschäftsführer, dass die Kapitalerhöhungsbeträge „für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden“. Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung dennoch mit der Begründung zurück, die Versicherung des Geschäftsführers reiche als Nachweis für eine wirksame Aufbringung der Kapitalerhöhung nicht aus.
Entscheidung
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die Richter des Jenaer Oberlandesgerichts wiesen darauf hin, dass ein über den in der Handelsregisteranmeldung abgegebenen Versicherung der Geschäftsführung hinausgehender Wortlaut nicht erforderlich, die gewählte Formulierung mithin ausreichend sei. Es musste nicht noch explizit erklärt werden, dass der Gegenstand der Leistung weiterhin zur freien Verfügung der Geschäftsführung stand.
Konsequenz
Im GmbH-Gesetz gelten strenge Schutzbestimmungen zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals. Deshalb muss der Geschäftsführer bei der betreffenden Handelsregisteranmeldung Sorgfalt walten lassen. Denn er muss bei der Gründung oder Kapitalerhöhung versichern, dass das Stammkapital wirksam aufgebracht wurde. Diese Versicherung ist keine bloße Formalie, ist sie falsch, drohen dem Geschäftsführer persönlich empfindliche Strafen. Allerdings, so stellten die Richter klar, gebe es für die entsprechende Versicherung des Geschäftsführers keine Standardformulierungen, die eingehalten werden müssten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sach- oder Bareinlagen, die im Rahmen einer GmbH-Gründung oder einer Erhöhung des Stammkapitals geleistet werden, immer zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen müssen und nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter zurückgezahlt werden dürfen. Dabei ist es indes weder bei einer GmbH-Gründung noch bei einer Kapitalerhöhung erforderlich, dass die Einlagen auf dem Konto der GmbH liegen bleiben, sie können vielmehr für den Geschäftsbetrieb verwendet werden.