Vereinsmitgliederversammlung: Elektronische Einladung zulässig?
Vereinssatzung darf elektronische Einladung zur Mitgliederversammlung vorsehen
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hatte sich im vergangenen Sommer mit der Frage zu befassen, ob ein Verein in seiner Satzung regeln darf, dass zu einer Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch eingeladen wird (und nicht postalisch). Eine solche Satzungsbestimmung ist zulässig.
Registergericht wollte Verein wegen ungültiger Satzungsregelung nicht eintragen
Ein nicht wirtschaftlicher Verein begehrte seine Eintragung in das Vereinsregister, doch das Registergericht lehnte ab, weil die Satzung eine „zu unbestimmte und damit unzulässige“ Regelung enthalte. Hiernach sollte die Einladung zur Mitgliederversammlung „elektronisch erfolgen, wenn das Vereinsmitglied dem nicht unter Angabe einer postalischen Anschrift widerspreche“. Das wollte der Verein nicht hinnehmen, beschwerte sich und hatte das OLG auf seiner Seite.
Verein kann Einladungsform frei wählen
Der Satzungsgeber eines Vereins könne unter den zahlreichen Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen, so die Richter:innen. Die Vereinssatzung kann daher ohne Weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, Einschreiben, Boten, Zeitungsanzeige oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, solange die gewählte Einladungsform sicherstellt, dass sie allen Mitgliedern ohne unzumutbare Erkundigungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung verschafft. Das ist auch bei einer elektronischen Einladung gewährleistet, denn diese kann den Mitgliedern zwangsläufig nur auf denjenigen elektronischen Übermittlungswegen übersandt werden, die sie dem Verein zuvor benannt haben. Auch wenn ein Vereinsmitglied mehrere elektronische Übermittlungsmöglichkeiten eröffne, sei ihm die Überwachung der Kanäle zumutbar, so das Gericht, denn elektronische Nachrichten würden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und könnten mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.
Ist die Entscheidung ins GmbH-Recht übertragbar?
Wenn ein Verein seine Mitglieder elektronisch einladen darf: schön und gut! Fraglich ist aber, ob dieser Grundsatz auch für die GmbH gilt: Reicht es aus, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH „nur“ elektronische Einladungen zur Gesellschafterversammlung erlaubt? Dazu bestimmt das GmbH-Gesetz zwar streng, dass eine Ladung mittels eingeschriebener Briefe zu erfolgen hat. Dennoch ist anerkannt und praxisüblich, dass der Gesellschaftsvertrag auch andere Versendungs- bzw. Übermittlungsformen (Fax oder E-Mail) vorsehen kann, solange die grundsätzliche Partizipationsmöglichkeit eines jeden Gesellschafters gewährleistet ist. Da im GmbH-Recht indes bisher keine vergleichbare Entscheidung zur ausdrücklichen Zulässigkeit von ausschließlich elektronischen Einladungen existiert, ist es ratsam, auf „Nummer sicher“ zu gehen: Der GmbH-Gesellschaftsvertrag sollte jedenfalls weiterhin eine Einladung per Einschreiben als Möglichkeit beibehalten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2024 – 3 Wx 69/24