Vereinsmitgliederversammlung: Elektronische Einladung zulässig?

Vereinssatzung darf elektronische Einladung zur Mitgliederversammlung vorsehen

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hatte sich im vergangenen Sommer mit der Frage zu befassen, ob ein Verein in seiner Satzung regeln darf, dass zu einer Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch eingeladen wird (und nicht postalisch). Eine solche Satzungsbestimmung ist zulässig.

Registergericht wollte Verein wegen ungültiger Satzungsregelung nicht eintragen

Ein nicht wirtschaftlicher Verein begehrte seine Eintragung in das Vereinsregister, doch das Registergericht lehnte ab, weil die Satzung eine „zu unbestimmte und damit unzulässige“ Regelung enthalte. Hiernach sollte die Einladung zur Mitgliederversammlung „elektronisch erfolgen, wenn das Vereinsmitglied dem nicht unter Angabe einer postalischen Anschrift widerspreche“. Das wollte der Verein nicht hinnehmen, beschwerte sich und hatte das OLG auf seiner Seite.

Verein kann Einladungsform frei wählen

Der Satzungsgeber eines Vereins könne unter den zahlreichen Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen, so die Richter:innen. Die Vereinssatzung kann daher ohne Weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, Einschreiben, Boten, Zeitungsanzeige oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, solange die gewählte Einladungsform sicherstellt, dass sie allen Mitgliedern ohne unzumutbare Erkundigungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung verschafft. Das ist auch bei einer elektronischen Einladung gewährleistet, denn diese kann den Mitgliedern zwangsläufig nur auf denjenigen elektronischen Übermittlungswegen übersandt werden, die sie dem Verein zuvor benannt haben. Auch wenn ein Vereinsmitglied mehrere elektronische Übermittlungsmöglichkeiten eröffne, sei ihm die Überwachung der Kanäle zumutbar, so das Gericht, denn elektronische Nachrichten würden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und könnten mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.

Ist die Entscheidung ins GmbH-Recht übertragbar?

Wenn ein Verein seine Mitglieder elektronisch einladen darf: schön und gut! Fraglich ist aber, ob dieser Grundsatz auch für die GmbH gilt: Reicht es aus, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH „nur“ elektronische Einladungen zur Gesellschafterversammlung erlaubt? Dazu bestimmt das GmbH-Gesetz zwar streng, dass eine Ladung mittels eingeschriebener Briefe zu erfolgen hat. Dennoch ist anerkannt und praxisüblich, dass der Gesellschaftsvertrag auch andere Versendungs- bzw. Übermittlungsformen (Fax oder E-Mail) vorsehen kann, solange die grundsätzliche Partizipationsmöglichkeit eines jeden Gesellschafters gewährleistet ist. Da im GmbH-Recht indes bisher keine vergleichbare Entscheidung zur ausdrücklichen Zulässigkeit von ausschließlich elektronischen Einladungen existiert, ist es ratsam, auf „Nummer sicher“ zu gehen: Der GmbH-Gesellschaftsvertrag sollte jedenfalls weiterhin eine Einladung per Einschreiben als Möglichkeit beibehalten. 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8.7.2024 – 3 Wx 69/24

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Profil von Dr. Olaf Lüke

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Tim Löhrer, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Tim Löhrer, LL.M.

Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Profil von Stefanie Jobs

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden