Umsatzsteuer bei Werkzeuglieferungen: EuGH-Entscheidung schafft Klarheit
Typische Konstellationen bei Werkzeuglieferungen in der Produktion
Viele Unternehmen lassen Werkzeuge, Modelle oder Formen nach ihren Vorgaben fertigen, um damit spezifische Waren herzustellen. Häufig verbleiben diese Werkzeuge beim Hersteller, der sie zur Produktion der bestellten Waren nutzt. Die Abrechnung erfolgt oft separat – die Werkzeuglieferung und die spätere Warenlieferung werden rechtlich und wirtschaftlich getrennt behandelt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich dabei die Frage, ob es sich bei den Lieferungen der Werkzeuge um eigenständige Leistungen oder um Nebenleistungen zu den Lieferungen der mit den Werkzeugen hergestellten Waren handelt. Letzteres hätte zur Folge, dass die Lieferungen der Werkzeuge das Schicksal der Warenlieferungen teilen. Dies ist insbesondere im internationalen Kontext, in dem die Warenlieferungen häufig von der Umsatzsteuer befreit sind, von entscheidender Bedeutung.
Das EuGH-Urteil im Überblick
Im Fall C-234/24 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit ebendieser Frage beschäftigt. Die Lieferung eines Werkzeugs, das beim Hersteller verbleibt und ausschließlich zur Herstellung von Waren für den Auftraggeber verwendet wird, stellte nach Auffassung der bulgarischen Steuerverwaltung eine Nebenleistung zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen dar und war entsprechend ebenfalls als umsatzsteuerfreie Lieferung anzusehen. Der EuGH schloss sich dieser Auffassung nicht an und entschied:
- Grundsätzlich ist jede Lieferung als eigenständige Leistung zu betrachten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine künstliche Aufspaltung vorgenommen wurde oder eine Lieferung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung zu qualifizieren ist. Dafür sah der EuGH im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte, da der Erwerb des Werkzeugs einen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllte.
- Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Werkzeug tatsächlich physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird.
Diese Entscheidung stärkt die steuerliche Eigenständigkeit der Werkzeuglieferung und grenzt sie klar von der Warenlieferung ab. Nur in Ausnahmefällen sollten die Voraussetzungen für eine unselbstständige Nebenleistung in diesen Konstellationen erfüllt sein.
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung
Die deutsche Finanzverwaltung hat zu den Werkzeuglieferungen in einem BMF-Schreiben vom 27.11.1975 (Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 17 UStAE) Stellung bezogen. Beim Verkauf von Werkzeugen und Formen soll demnach eine selbstständige Leistung nur dann vorliegen, wenn der Erwerber die Gegenstände für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abnehmer die Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmer:innen zur Herstellung von Gegenständen zur Verfügung stellen will. Will er durch den Erwerb der Formen, Modelle oder Werkzeuge jedoch nur verhindern, dass der Unternehmer sie zur Herstellung von Gegenständen für andere Unternehmer verwendet, soll eine unselbstständige Nebenleistung vorliegen.
Eine Bestätigung dieser Kriterien findet sich in dem Urteil jedoch nicht. Entsprechend bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung sich an die EuGH-Vorgaben anpassen wird.
Auswirkungen auf die Praxis
Nach unserer Praxiserfahrung wurden derart gelagerte Fälle bereits trotz Bestehens des vorgenannten BMF-Schreibens im Sinne der nun ergangenen EuGH-Rechtsprechung gelöst. Dennoch sollten vor allem Unternehmen, die entsprechend den Ausführungen in dem BMF-Schreiben eine steuerfreie Lieferung des Werkzeugs angenommen (oder bewusst gestaltet) haben, um eine aufwendige Vergütung der Vorsteuer in Deutschland zu vermeiden, prüfen, welche Auswirkungen dieses Urteil für sie hat. Bei der Prüfung und Anpassung der entsprechenden Verträge unterstützen Sie unsere Expert:innen selbstverständlich gerne.