EuGH bezieht Stellung zur umsatzsteuerlichen Erfassung von In-App-Verkäufen über App Stores

Die entscheidende Fragestellung

Verkauft der Entwickler einer App diese über einen App Store an einen Endkunden, so ist umsatzsteuerlich zu klären, ob der Entwickler direkt an den Kunden verkauft oder an den App Store und dieser an den Endkunden. Dies klingt einfach, ist es aber nicht. Zum einen ist entscheidend, wer nach außen hin als Verkäufer auftritt, was sich häufig nicht widerspruchsfrei aus dem Webauftritt bzw. den Abrechnungsunterlagen ergibt. Zum anderen ist zu beachten, dass umsatzsteuerlich eine Leistungskette (Entwickler > App Store > Endkunde) angenommen wird, wenn der App Store im eigenen Namen und für Rechnung des Entwicklers den Verkauf tätigt (Dienstleistungskommission). Seit dem 1.1.2015 sind bei Erbringung elektronischer Dienstleistungen über Portale – auch ohne Vorliegen einer Dienstleistungskommission – zudem noch mögliche fiktive Leistungsketten zu beachten. Fehlbeurteilungen können für die beteiligten Unternehmen teuer werden, da sich die umsatzsteuerliche Behandlung der verschiedenen Varianten jeweils grundlegend unterscheidet.

Fall: In-App-Verkäufe über App Store

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen entwickelte Spiele-Apps. Vertrieben wurden diese u.a. über einen App Store, der bis zum 31.12.2014 von einem Unternehmen mit Sitz in Irland betrieben wurde. Die Endkund:innen konnten die App kostenlos über den App Store herunterladen. Über die App konnten die Endkund:innen entgeltlich In-App-Käufe tätigen. Hierzu wählte der Endkunde das gewünschte Produkt in der App, worauf sich ein Pop-up-Fenster öffnete, das nur das Logo des App Stores enthielt. Nach Abschluss des Kaufs erhielt der Endkunde eine Bestellbestätigung, die darauf hinwies, dass der Verkauf durch den Entwickler erfolgt. In dieser Bestätigung wurde zudem der Bruttopreis und die hierin enthaltene deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Der App Store stellte für jeden Verkauf dem Entwickler 30 % Provision in Rechnung.
Strittig war, ob die Verkäufe an die Endkunden dem Entwickler zuzurechnen sind oder eine Leistungskette (Dienstleistungskommission) vorliegt, sodass die Umsätze an die Endkunden dem App Store zuzurechnen sind, der wiederum die App vom Entwickler einkauft.

EuGH präferiert Leistungskette

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bezieht zu den ihm vorgelegten Fragen vereinfacht wie folgt Stellung:

Wer leistet an wen?
Laut EuGH liegt eine Leistungskette (Entwickler > App Store > Endkunde) vor. Die Begründung ist einfach: Beim eigentlichen Kauf tritt lediglich der App Store gegenüber dem Endkunden auf. 
Den Bestellbestätigungen mit dem Hinweis auf den Entwickler als Verkäufer kommt keine Bedeutung zu, da sie erst nach Abschluss des Kaufs an die Endkunden übermittelt werden. 

Nach welchen Grundsätzen bzw. wo erfolgt die Besteuerung innerhalb einer Leistungskette?
Der Entwickler erbringt damit – umsatzsteuerlich – eine Dienstleistung an den App Store und Letzterer an den Endkunden. Die Besteuerung der Dienstleistung des Entwicklers an den App Store (B2B-Umsatz) erfolgt am Sitz des App Stores und nicht nach den Regelungen für B2C-Umsätze. Diese gelten nur für die Dienstleistung des App Stores gegenüber den Endkunden.

Lösen fehlerhafte Abrechnungsdokumente Umsatzsteuer nach § 14c UStG aus?
Der Ausweis der deutschen Umsatzsteuer in den Bestellbestätigungen führt nicht zu einem unrichtigen Steuerausweis, der eine Steuerschuld nach § 14c UStG nach sich zieht, da es sich um Endkunden handelt.

Konsequenzen: EuGH bringt Licht ins Dunkel

Die Ausführungen des EuGH sind hilfreich für die Praxis. So dürfte ein App Store immer dann Teil einer Leistungskette sein, sofern er im Zeitpunkt des Verkaufs nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verkauf im fremden Namen erfolgt. Offen bleibt, da für den Fall irrelevant, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln im fremden Namen anzunehmen ist.
Zu beachten ist, dass das Urteil die Rechtslage vor dem 1.1.2015 betrifft. Aktuell liegt eine (fiktive) Leistungskette schon vor, wenn elektronische Dienstleistungen über eine digitale Plattform erbracht werden und die digitale Plattform in die Erbringung der Leistung eingeschaltet ist. So würde aktuell der vorliegende Fall fiktiv als Leistungskette behandelt, ohne dass zu prüfen wäre, ob der App Store im fremden Namen auftritt. Positiv ist zudem, dass der EuGH seine jüngste Rechtsprechung fortführt, wonach Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Das erspart sowohl die Klärung, ob eine Bestellbestätigung überhaupt eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG darstellt, als auch die Berichtigung solcher Dokumente.

Was Sie beachten müssen

Als App-Entwickler oder Plattformbetreiber ist es unerlässlich, sich mit den umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen bzw. – falls erforderlich – kompetenten Rat einzuholen. Hierbei ist zu beachten, dass der besprochene Fall nur einen Teilaspekt der von Ihnen zu beachtenden Regelungen betrifft. So muss z.B. bei Erbringung der elektronischen Dienstleistung an die Endkund:innen sowohl der Status (Nichtunternehmer:in oder Unternehmer:in) als auch der Ort des Unternehmenssitzes bzw. der Ansässigkeit bestimmt werden, um eine korrekte Deklaration sicherzustellen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9.10.2025 – C-101/24

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