Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

Fall

Strittig war, welche Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind, ob sich die Beweislast unter bestimmten Umständen umkehren kann und welcher Maßstab an die Sorgfaltspflicht des liefernden Unternehmers anzulegen ist.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigt noch einmal, dass der Nachweis grundsätzlich gemäß den Vorgaben der §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfolgen muss, und zwar durch Belege und Aufzeichnungen. Bisher konnte er gegebenenfalls auch in anderer Weise erfolgen. Aussagen von Zeugen taugen daher nicht als Nachweis. Steht allerdings aufgrund einer Beweiserhebung objektiv fest, dass die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wurde, kann dies nicht unter Verweis auf einen fehlenden Belegnachweis in Abrede gestellt werden.

Diese Nachweise muss der Unternehmer, der die Steuerbefreiung begehrt, erbringen. Dies schließt aber nicht aus, dass das Finanzamt weitere Beweise erhebt, wozu es jedoch nicht verpflichtet ist.

Erfolgt die Rechnungsstellung an eine Adresse, die als Briefkastenanschrift identifiziert wird, unter der der Empfänger der Lieferung also keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet, so berechtigt dies für sich alleine nicht dazu, dass die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft des Kunden verneint und die Steuerfreiheit versagt, sofern dieser unter einer korrekten und geprüften Umsatzsteuer-Identfikationsnummer (USt-IdNr.) aufgetreten ist.

Ferner weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Abholenden, wie oftmals von der Finanzverwaltung gefordert, nicht für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis erforderlich ist.

Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof fasst in der Entscheidung die relevante Rechtsprechung der letzten Jahre zusammen. Diese kann verwendet werden, um übereifrige Prüfer in die Schranken zu weisen. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis Ende 2019. Ab 2020 wurden die Nachweispflichten erstmals in der EU einheitlich gesetzlich geregelt, was aber kaum Änderungen der Rechtslage in Deutschland zur Folge hatte. Die zuvor genannte Rechtsprechung könnte daher auch weiterhin Relevanz besitzen. In der Praxis sollten Sie es aber nicht so weit kommen lassen und zusehen, dass Sie die erforderlichen Nachweispflichten erfüllen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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