Täuschung bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung bei Online-AU ohne Arztkontakt
Hintergrund - Arbeitnehmer legt Online-AU vor
In der Regel genießen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber dürfen davon ausgehen, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) geprüft hat.
Im vorliegenden Fall legte ein Arbeitnehmer eine „Online-AU” vor, die den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung erweckte. Tatsächlich war diese jedoch nur mithilfe eines automatisierten Fragebogens erstellt worden, ohne dass ein Arzt kontaktiert wurde. Zudem hatte der Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hatte, weder eine deutsche Praxis noch eine Zulassung in Deutschland. Auf dem Formular stand lediglich „Privatarzt per Telemedizin“.
Der Arbeitnehmer wusste das, nahm aber in Kauf, dass der Arbeitgeber aufgrund der AU von einer echten Untersuchung ausging. Als der „Schwindel” auffiel, bot der Arbeitgeber zunächst an, die Tage als Urlaub zu verbuchen. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Begründung des Gerichts - Kündigung bleibt wirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte in der Berufung die Entscheidung, dass die Kündigung wirksam war.
Das Gericht stellte klar, dass der Beweiswert einer AU nur dann besteht, wenn eine echte ärztliche Beurteilung vorliegt. Wird dieser Kern bewusst umgangen, verliert die Bescheinigung ihre Glaubwürdigkeit. Eine automatisierte Online-Bescheinigung, die auf Basis eines Fragebogens erstellt wurde, könne nicht mit einer regulären ärztlichen Untersuchung gleichgesetzt werden.
Da der Arbeitnehmer den täuschenden Eindruck aktiv in Kauf nahm, lag ein schwerer Vertrauensbruch vor. Eine Abmahnung war nicht erforderlich, da das Arbeitsverhältnis bereits so stark zerrüttet war, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung nicht zugemutet werden konnte.
Auch der Einwand, man habe sich auf eine Urlaubsverbuchung geeinigt, überzeugte das Gericht nicht. Eine solche Vereinbarung konnte der Arbeitnehmer nicht beweisen und sie hätte aus Sicht des Gerichts am Pflichtverstoß auch nichts geändert.
Folgen für die Praxis - Beweiswert nicht grenzenlos
Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber im Umgang mit zweifelhaften AUs nicht machtlos sind.
Der hohe Beweiswert der AU ist nicht grenzenlos. Wenn die AU in Papierform eingereicht wird, sollten Arbeitgeber darauf achten, ob ein Praxissitz angegeben ist oder lediglich der Zusatz „Privatarzt per Telemedizin“. Zudem sollten sie bei der Krankenkasse die elektronische AU abrufen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber den medizinischen Dienst einschalten, um diese überprüfen zu lassen. Bis zur Klärung kann es sich durchaus anbieten, vorerst keine Entgeltfortzahlung zu leisten.
Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er – wie in diesem Fall – substantiierte Tatsachen vorträgt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Das Urteil ist für Arbeitnehmer ein klares Warnsignal: Wer eine Bescheinigung ohne echten Arztkontakt einreicht und den Arbeitgeber somit täuscht, riskiert seinen Arbeitsplatz.
LAG Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 14 SLa 145/25