Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Die Themen im Überblick
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 12.12.2023 mit der Veröffentlichung eines überarbeiteten Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA die längst überfällige Überarbeitung zumindest einiger kritischer Themen vorgenommen.
Ansässigkeit
Die neuen Verwaltungsgrundsätze beinhalten eine umfassendere Bestimmung der Ansässigkeit im Sinne des Musterabkommens. Die Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen ist maßgebend für die Zuteilung von Besteuerungsrechten, z.B. von Arbeitslohn und Kapitalvermögen, sowie für die Frage, welcher Staat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Das BMF hat die Beurteilung des Mittelpunkts des Lebensinteresses um eine Vielzahl von Kriterien für die persönlichen Verhältnisse aus der privaten Lebensführung und wirtschaftlicher Beziehungen einer Person ergänzt.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Arbeitet ein Arbeitnehmer im Staat seines wirtschaftlichen Arbeitgebers, unterliegt er schon ab dem ersten Tag der dortigen Besteuerung. Wie lange sich der Steuerpflichtige in diesem Vertragsstaat aufhält, ist dann irrelevant, da die sogenannte 183-Tage-Regel durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber ausgehebelt ist. Maßgebend bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist u.a. das betriebliche Interesse. Dessen Bestimmung hat das BMF neu aufgerollt und eine Vielzahl an Kriterien aufgenommen. Vergütungen sind nun leichter dem entsendenden oder aufnehmenden Arbeitgeber zuzuordnen. Die eingefügten Beispiele für Nachweis- und Belegpflichten des Steuerpflichtigen sind ebenfalls hilfreich.
Stock Options
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2022 hatte klargestellt, dass die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Ausübung der Stock Options bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entscheidend für die Aufteilung von Besteuerungsrechten ist. Das BMF folgt in seinem Schreiben der Auffassung des Bundesfinanzhofs. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung weitere Sonderzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (Jubiläumszahlungen, Abfindungen, Boni etc.) entsprechend behandeln wird. Zwangsläufig führt dieser Ansatz zu abweichenden Auffassungen der deutschen Finanzverwaltung mit anderen Ländern, was zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung führen kann. Ob die Finanzverwaltung an ihrem strikten Ansatz festhält oder eine Einigung zwischen den deutschen Finanzbehörden und dem Ausland erzielt werden kann, ist abzuwarten.
Weitere Themen
Auch zu weiteren Themen wie Homeoffice oder Steuerausgleich (Tax Equalization/Tax Protection) enthält das Schreiben eine Reihe neuer Beispiele, Definitionen und Ergänzungen.
Anwendung auf alle offenen Fälle
Mit der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens sind ältere Verlautbarungen aufgehoben. Inwieweit die Neuregelungen zu materiellen Veränderungen führen, wird die Erfahrung der kommenden Jahre zeigen. Ein klarerer Ansatz der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem DBA bleibt abzuwarten. Abweichende Interpretationen der Behandlung des Arbeitslohns mit den Finanzbehörden sind zu erwarten. Im Zweifel „kommt es darauf an“.
Gern beraten wir Sie bei Ihren Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerentsendung.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.12.2023