SanInsKG: Temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Hintergrund

Das Kabinett hat am 31.10.2022 die Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket beschlossen, das am 9.11.2022 in Kraft getreten ist: das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG). Kernpunkt ist die Verkürzung des Prognosezeitraums im Rahmen der Überschuldungsprüfung gemäß Insolvenzordnung (InsO) von zwölf auf vier Monate sowie des Planungszeitraums bei einem Antrag auf Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO und bei einem Finanzplan nach Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) von sechs auf vier Monate. 

COVInsAG als Ausgangslage 

Zur Umsetzung ist kein neues Gesetz geschaffen worden, vielmehr ist das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) angepasst und in das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (SanInsKG) umbenannt worden. Eine Wesensänderung zum COVInsAG ist, dass die Krise nicht mehr kausal auf einer Ursache beruhen muss. Demzufolge können mehrere Ursachen der aktuellen Entwicklung (gestiegene Energiepreise, Inflation, Fachkräftemangel etc.) sowie im Unternehmen liegende Krisengründe (mangelnde Wettbewerbsfähigkeit, falsche Kalkulationen, mangelhaftes Unternehmenskonzept etc.) herangezogen werden. Damit wird der Anwendungsbereich erheblich erweitert und ein größerer Eingriff in den Wettbewerb ist die Folge. 

Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht 

Grundsätzlich ist die geltende Rechtslage derzeit so, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen muss. An diesen Grundsätzen ändert sich bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nichts; es bleibt bei einer Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung innerhalb von spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Entgegen vielen Aussagen oder Interpretationen ist im SanInsKG auch keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die Überschuldung nach § 19 InsO normiert. Eine Insolvenzantragsaussetzung ist ausdrücklich nicht aufgenommen. 

Änderungen durch das SanInsKG 

Das SanInsKG gilt seit dem 9.11.2022 und ist befristet bis zum 31.12.2023. Es beinhaltet im insolvenzrechtlichen Kontext folgende Änderungen, die sich auf die Überschuldung und auf den Prognosezeitraum einerseits sowie die Verlängerung der Insolvenzantragsfrist andererseits beziehen. 

Ein Insolvenzgrund im Sinne des § 19 InsO liegt nach bisheriger Rechtslage vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Für eine positive Fortführungsprognose ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept mit integrierter Ertrags- und Finanzplanung (Liquiditätsplanung) für den gesamten Prognosezeitraum zu erstellen. Dieser Prognosezeitraum ist im SanInsKG von derzeit zwölf Monaten auf vier Monate verkürzt. Mit der Verkürzung des Zeitraums soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Planung bei den derzeitigen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Energiepreiskrise sowie den weiterhin bestehenden Unsicherheiten über das Ausmaß und die Dauer der Krise schwerlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu erstellen ist. Eine Verkürzung des Prognosezeitraums entfällt jedoch, wenn zum Inkrafttreten der Regelung (9.11.2022) bereits die Antragspflicht vorliegt. 

Des Weiteren wird bei einem Antrag auf Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO der Planungszeitraum von sechs auf vier Monate verkürzt. Die Verkürzung des Prognosezeitraums betrifft auch den Planungszeitraum in § 50 StaRuG. Darüber hinaus wird bei Überschuldung die maximale Insolvenzantragstellungsfrist von bisher sechs auf acht Wochen verlängert. 

Fazit 

  • Anders als bei der Covid-19-Pandemie gibt es keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
  • Die Verkürzung des Prognosezeitraums kann in der Praxis im Einzelfall hilfreich sein, ersetzt aber nicht die intensive Auseinandersetzung mit der Unternehmensplanung.
  • Das in der Unternehmenskrise aufzustellende Unternehmenskonzept muss unabhängig von der beabsichtigten Gesetzesänderung von der Geschäftsleitung fortwährend auf seine Plausibilität hin geprüft und bei Änderungen der Umstände angepasst werden.
  • Während der andauernden Überschuldung muss das Unternehmenskonzept zudem monatlich fortgeschrieben werden, damit der Prognosezeitraum fortwährend vier Monaten entspricht. 
  • Die Gesetzesänderung unterstellt eine kurzfristige und vorübergehende Krise; die Entwicklungen bleiben abzuwarten. 
  • Der erleichterte Zugang zum Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsverfahren ist ein großer Vorteil. 

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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