Richtige Namensgebung bei der GmbH ist oft nicht so einfach

Darf eine GmbH „Institut“ heißen?

Der Name einer GmbH mit dem Bestandteil „Institut“ ist dann zulässig und nicht irreführend, wenn durch einen weiteren Zusatz der Eindruck klargestellt wird, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt.

Firma darf nicht „irreführend“ sein

Eine neu gegründete GmbH wurde unter dem Namen „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der knappen Begründung ab, die gewählte Firmenbezeichnung sei „irreführend“, weil die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele. Dies wollten die Gesellschafter:innen der GmbH nicht hinnehmen und gewannen das Beschwerdeverfahren; das Düsseldorfer Oberlandesgericht hielt die Namensgebung für zulässig.

Im Zweifel muss ein Namenszusatz für Klarheit sorgen 

Die Richter:innen entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ nicht ersichtlich irreführend ist: Angesichts der heute verbreiteten zulässigen Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich (z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungs- oder Schönheitspflegeinstitut) führt diese nicht mehr generell zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Dennoch gilt: Wird der Begriff „Institut“ in der Privatwirtschaft verwendet, muss das Unternehmen der Firma einen Zusatz beifügen, der dies deutlich macht. Dazu genügte hier jedenfalls der Namenszusatz „für Einfachheit“. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

Praxistipp: Lieber nicht zu kreativ sein!

Die Entscheidung zeigt, dass sich das Gesellschaftsrecht den gewandelten Vorstellungen des Rechtsverkehrs anpasst. Damit ist dennoch zukünftig nicht jeder kreativen Namensgebung Tür und Tor geöffnet. Die Firma dient nach wie vor der Kennzeichnung und muss, so verlangt es das Gesetz, Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf grundsätzlich keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Benutzung von Namensbestandteilen, denen im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Verbindung zugeordnet wird, Vorsicht walten: Um keine Zurückweisung des Registergerichts zu riskieren, müssen im Zweifel klarstellende Zusätze verwendet werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.8.2023 – I-3 Wx 104/23

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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