Private Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer: Doppel- oder Nichtbesteuerung bei grenzüberschreitenden Überlassungen möglich
Unterschiedliche Erfassung in den Mitgliedstaaten
Die deutsche Finanzverwaltung qualifiziert die Überlassung von Firmen-Kfz zur privaten Nutzung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer. Der Ort der Leistung befindet sich demnach am Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Andere Mitgliedstaaten behandeln die Überlassung dagegen als unentgeltliche Wertabgabe bzw. sehen die Überlassung nicht als Vermietung an. Die Besteuerung erfolgt demnach am Sitz des Arbeitgebers.
Doppel- oder Nichtbesteuerung als Folge der unterschiedlichen Sichtweisen
Wohnen die Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, so ist eindeutig geklärt, in welchem Mitgliedstaat die Kfz-Überlassung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Wohnt der Arbeitnehmer jedoch nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sein Arbeitgeber sitzt, so kann es zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung kommen; hierzu zwei Beispiele:
Nichtbesteuerung
Der Sitz des Arbeitgebers liegt in Deutschland. Der Arbeitnehmer wohnt in einem Mitgliedstaat, indem die Kfz-Überlassung am Sitz des Arbeitgebers besteuert wird. Folge: Nichtbesteuerung.
Doppelbesteuerung
Der Sitz des Arbeitgebers liegt in einem anderen Mitgliedstaat, indem die Kfz-Überlassung am Sitz des Arbeitgebers besteuert wird. Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland. Folge: Doppelbesteuerung.
Finanzverwaltung nimmt Besteuerungskonflikt hin
Laut dem Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen ist eine solche Doppel-oder Nichtbesteuerung hinzunehmen. Korrekturen, insbesondere für den Fall der Doppelbesteuerung sieht das LfSt nicht vor.
Ferner weist das LfSt daraufhin, dass eine mögliche Nichtbesteuerung keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug hat. Eine Kürzung des Vorsteuerabzuges aufgrund der Nichtbesteuerung der Kfz-Nutzung kommt nicht in Betracht.
Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der die Kfz-Überlassung am Sitz des Unternehmens besteuert, können sich über eine Nichtbesteuerung freuen.
Höchst unerfreulich wird es dagegen für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und für ein Unternehmen arbeiten, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, der die Kfz-Überlassung am Sitz des Unternehmens besteuert. Diese unterliegen einer Doppelbesteuerung.
Problem der Doppelbesteuerung und Maßnahmen hiergegen
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gilt in der gesamten EU. Eine Besteuerung des gleichen Sachverhalts in zwei Mitgliedstaaten ist daher eigentlich nicht möglich. Wie der Fall zeigt, können unterschiedliche Auslegungen der MwStSystRL dennoch zu einer Doppelbesteuerung führen. Einen Mechanismus eine derartige Doppelbesteuerung zu verhindern, gibt es bisher nicht. Im Jahr 2007 hat die EU-Kommission zwar eine Konsultation eingeleitet, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen, passiert ist bisher nichts. Auf EU-Ebene beschäftigt sich der Mehrwertsteuerausschuss mit unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten und stellt Leitlinien hierzu aus. Diese sind allerdings für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich. Für den Fall der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer sind sie keine Hilfe, da sie lediglich das Vorliegen unterschiedlicher Auffassungen bestätigen. Wer dies nicht akzeptieren will, dem bleibt nur die Klage, ggf. sogar in beiden Mitgliedstaaten. Dies ist kostspielig und schließt zudem nicht aus, dass sich widersprechende Urteile ergeben und das Verfahren bis zum EuGH geht
LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 26.3.2026 S 7117-e-St 183/5510/2026