Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise

Unternehmen der öffentlichen Hand nicht vor Krisen gefeit

Wie beispielsweise die Insolvenz der Stadtwerke Gera im Jahr 2014 bewies, sind auch Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht vor Unternehmenskrisen und gar Insolvenzen gefeit. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland bleibt das Thema relevant. Geschäftsleiter sollten sich insbesondere in Krisenzeiten genau mit ihren rechtlichen Pflichten befassen. Zu beachten sind u. a. § 1 StaRUG und insbesondere § 15a InsO. 

Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise

Nach § 15a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenz-Eröffnungsantrag zu stellen, wenn die juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gerade der Tatbestand der Überschuldung ist tückisch und schwierig zu bestimmen. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Als gewissenhafter Geschäftsleiter ist man daher dazu verpflichtet, sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch die Vermögens- und Schuldensituation (zu Zeitwerten) ständig im Auge zu behalten. Wenn ein negatives Eigenkapital (Überschuldung) vorliegt / droht, ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose / Liquiditätsprognose für die nächsten zwölf Monate (ab dem Zeitpunkt der Beurteilung, also gewissermaßen rollierend) aufzustellen. Hier wird grundsätzlich eine wochenscharfe Prognose erwartet. Nimmt man diese Pflichten nicht ernst und kommt es dann zur Insolvenz, sind die Geschäftsleiter enormen Haftungsrisiken ausgesetzt (zivilrechtlich sowie strafrechtlich).

Fazit 

Es ist daher gerade in Krisenzeiten dringend zu empfehlen, möglichst frühzeitig ein entsprechendes Controlling einzuführen und das zu dokumentieren, um sich im Fall der Fälle exkulpieren zu können. 
 

Oliver Stoffers

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