Neue EU-Verpackungsregeln ab August 2026: Was Unternehmen jetzt beachten sollten

 

Im April 2026 wurde der Entwurf zum neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) veröffentlicht. Damit wird das bisher gültige Verpackungsgesetz an die europäische PPWR-Verordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) (EU) 2025/40 angepasst. Ab dem 12.8.2026 gilt: Ohne nachgewiesene Konformität dürfen verpackte Waren nicht in Verkehr gebracht werden und es können Bußgelder von bis zu 200.000 € anfallen. Gleichzeitig setzt das Gesetz finanzielle Anreize: Recyclingfähige Verpackungen und die Verwendung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen können Systementgelte deutlich senken. Unternehmen müssen künftig zwei unterschiedliche Pflichtebenen erfüllen: 

  • Meldepflicht und vom Wirtschaftsprüfer geprüfte Vollständigkeitserklärung, in der (wie bisher) jährlich über Verpackungsmaterial und -masse berichtet wird, und 
  • dokumentierte Einhaltung der neuen Vorgaben für Verpackungen mit Konformitätsbewertung und -erklärung zu jeder Verpackungsart – VOR Inverkehrbringen der verpackten Ware.

Ausweitung des Anwendungsbereichs und zusätzliche Pflichten

Mit Inkrafttreten der neuen Vorgaben bleibt es nicht länger nur beim rückwirkenden, mengenbezogenen Blick auf Verpackungen. Die PPWR konzentriert sich mit der erweiterten Herstellerverantwortung produktbezogen auf deutlich mehr Aspekte:

  • Registrierung und Meldung, Vollständigkeitserklärung (wie bisher)
  • Systembeteiligung (wie bisher, aber mit Entgeltstaffelungen)
  • Kennzeichnungspflicht (EU-harmonisierte, überwachte Kennzeichnung)
  • Design- und Stoffkonformität
  • Konformitätserklärung zur Konformitätsbewertung

Gleichzeitig sind mehr Unternehmen, auch aus dem Mittelstand, als „Hersteller“ betroffen.

Roadmap für betroffene Unternehmen – das kommt auf Sie zu

Bereits ab August 2026 müssen bestimmte Konformitätspflichten befolgt und dokumentiert werden, u.a.:

  • Verbot bestimmter Stoffe (z.B. PFAS in Lebensmittelverpackungen)
  • Verbot unnötiger Verpackungen
  • harmonisierte Kennzeichnung

Dafür bedarf es entsprechender Datenerhebungsprozesse, technischer Dokumentation und belastbarer Konformitätsbewertungen und -erklärungen je Verpackungsart.

Für Anforderungen, die in den kommenden Jahren greifen, sollten bereits jetzt Analysen angestoßen werden. Nur so können Design- und Systemanpassungen in Hinblick auf Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile und Mehrwegquoten rechtzeitig umgesetzt werden. Zur Unterstützung der Umsetzung soll es eine Entgeltstaffelung für hohe Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit der Verpackungen geben. Die erhobenen Daten können auch in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Angaben zu ESRS E5-4, E5-5 oder VSME B7) genutzt werden.

Die Marktüberwachung erfolgt produktbezogen, das heißt, es werden Stichproben untersucht und Nachweise angefordert. Ohne nachgewiesene Konformität dürfen verpackte Waren nicht vertrieben und müssen zurückgerufen werden (insbesondere bei Lebensmitteln); außerdem können Behörden die Verpackungen verbieten, Bußgelder von bis zu 200.000 € verhängen und das Unternehmen unter erhöhte Beobachtung stellen. Es besteht daher kurzfristiger Handlungsbedarf, um die Konformität mit den neuen Anforderungen je Verpackungsart nachweisen zu können.

So erfüllen Sie die neuen Verpackungsregeln

Wir begleiten Sie gerne, damit Sie und Ihre verpackten Waren die Vorgaben der PPWR-Verordnung erfüllen.

  • Betroffenheit klären: Mit der PPWR fallen mehr Unternehmen als zuvor in die Pflicht.
  • PPWR-Readiness-Check: Sind Sie auf die komplexen Konformitätsanforderungen – Datenerhebung, Bewertung, Dokumentation – eingestellt?
  • Begleitung zur Konformität: Wir unterstützen Sie bei der Konformitätsbewertung und Erstellung der nachweisgestützten Erklärung.
  • Prüfung der Vollständigkeitserklärung: Als Wirtschaftsprüfer:innen prüfen wir Ihre jährlichen Vollständigkeitserklärungen.
  • Prüfsichere Kommunikation: Erhobene Daten können in der Berichterstattung oder als Produktinformationen veröffentlicht werden – mit uns prüfsicher nach ISSA 5000 und EmpCo-konform.
  • Informiert bleiben: In den kommenden Jahren werden ergänzende Rechtsakte zur PPWR in Kraft treten, zu denen wir Sie gerne beraten.

Die PPWR verschiebt den Fokus von der reinen Meldepflicht hin zur produktbezogenen Konformität. Für betroffene Unternehmen bedeutet das neue Pflichten, aber auch finanzielle Gestaltungsspielräume. Sprechen Sie uns gerne direkt an. 
 

Weitere Informationen zur PPWR-Verordnung und Ihre nächsten Schritte zur PPWR-Konformität erhalten Sie in unserem Online-Seminar zu ESG-Compliance.

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Dr. Carolina Kiesel

ESG Consultant

Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Judith Krämer

Steuerberaterin

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Leonhard Pischon

Manager

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