Neue Chancen für den Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren

Verfahren zur Erstattung von Vorsteuern

Ausländische Unternehmen können in Deutschland auf zwei Wegen Vorsteuern erstattet bekommen. Im regulären Veranlagungsverfahren und im Vorsteuervergütungsverfahren. Um Vorsteuern im regulären Veranlagungsverfahren geltend machen zu können, müssen ausländische Unternehmen in der Regel Umsätze vorweisen, die eine Registrierung im Inland notwendig machen. Ist diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt ihnen grundsätzlich nur das Vorsteuervergütungsverfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun im Fall einer verspätet berichtigten Rechnung zu entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Auswahl des Verfahrens maßgebend ist.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Leistungsbezuges

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine im Drittland ansässige Gesellschaft im Jahr 2018 eine steuerpflichtige Inlandslieferung ausgeführt. Die ursprüngliche Eingangsrechnung enthielt keinen Umsatzsteuerausweis. Im Folgejahr (2019) erhielt die Gesellschaft eine berichtigte Rechnung mit offenem Steuerausweis, erzielte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits keine Umsätze mehr in Deutschland. Der Antrag auf Vorsteuervergütung wurde vom Bundeszentralamt für Steuern wegen fehlender Gegenseitigkeit abgelehnt. Im Veranlagungsverfahren verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit Verweis auf die fehlenden Inlandsumsätze zum Zeitpunkt der Rechnung.

Klarstellend äußerte sich der BFH nochmals zur Rechnungsberichtigung: Der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung entfalte keine Rückwirkung und lasse den Vorsteuerabzuge im Streitfall zeitlich erst im Jahr 2019 zu.

Weiter stellt der BFH jedoch klar: Eine ordnungsgemäße Rechnung sei keine für die materielle Entstehung, sondern lediglich für die Ausübung des Vorsteuerabzuges notwendige Voraussetzung. Die Entstehung des Vorsteuerabzuges lag im Streitfall mithin im Jahr 2018, in dem die Gesellschaft eine steuerpflichtige Inlandslieferung ausgeführt hat. Entsprechend sah der BFH den Abzug der Vorsteuer im Veranlagungsverfahren als gerechtfertigt an, da im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (also bei Entstehung des Vorsteuerabzugs) das reguläre Veranlagungsverfahren anwendbar war, selbst wenn beim Zugang der Rechnung im Jahr 2019 die Voraussetzungen dafür nichtmehr vorlagen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Unternehmen?

Das Urteil erleichtert es ausländischen Unternehmen, den Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren zu nutzen, wenn sie im Jahr des Leistungsbezugs steuerpflichtige Umsätze in Deutschland ausgeführt haben, später aber keine Umsätze mehr erzielen. Die bisherige Praxis, wonach der Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren grundsätzlich an das Vorliegen von Inlandsumsätzen zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts gekoppelt war, wird damit aufgeweicht.

Ausländische Unternehmen sollten dementsprechend bei Erhalt einer Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer prüfen, ob im Zeitpunkt des Leistungsbezuges eine Registrierungspflicht in Deutschland bestand. Gegebenenfalls lassen sich auf diesem Weg die langen Bearbeitungszeiten sowie die strengen Ausschlussfristen für die Vorsteuervergütungsanträge umgehen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei gerne.

Oliver Lohmar, LL.M.

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