Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Allgemeine Voraussetzungen für die Erstattung der Umsatzsteuer

Um am Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland teilnehmen zu können, muss ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Während des jeweiligen Erstattungszeitraums dürfen keine steuerpflichtigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sein. Unschädlich sind jedoch Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird oder die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen.
  • Der Erstattungsantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Die Frist für Anträge für das Jahr 2024 ist somit der 30. Juni 2025.
  • Dem Antrag sind die Originalrechnungen und Einfuhrbelege beizufügen.
  • Der beantragte Erstattungsbetrag muss mindestens 500 € betragen, wenn der Erstattungszeitraum das gesamte Kalenderjahr umfasst.
  • Der Nachweis der Unternehmereigenschaft muss durch eine offizielle Bescheinigung des Wohnsitzlandes des Antragstellers erbracht werden (Unternehmerbescheinigung).

Einführung der E-Rechnung in Deutschland

Mit der Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung in Deutschland ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich wesentliche Änderungen für die Vorlage von Rechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren. Da in Zukunft Papierrechnungen möglicherweise nicht mehr als "Originale" zur Einreichung zur Verfügung stehen, musste sich das BMF mit der Frage beschäftigen, wie elektronische Rechnungen in künftigen Vorsteuervergütungsanträgen einzureichen sind.

E-Rechnungen im Erstattungsantrag

Das BMF-Schreiben vom 27. März 2025 sieht vor, dass elektronisch übermittelte Rechnungen (E-Rechnungen oder andere Rechnungen in elektronischem Format) auf eine der folgenden Arten eingereicht werden können:

  • Über ein Speichermedium (z.B. USB-Stick).
  • Indem sie in das Bundesportal (BOP) hochgeladen werden, das vom Bundeszentralamt für Steuern betrieben wird.

Darüber hinaus kann zukünftig auch die Unternehmerbescheinigung digital eingereicht werden, sofern sie inhaltlich mit der bisherigen Papiervorlage übereinstimmt.

Umsetzung und praktische Konsequenzen

Die neuen Regelungen gelten ab sofort für alle offenen Fälle. Spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 1. Januar 2028 werden elektronische Rechnungen voraussichtlich den Großteil aller Rechnungen in Deutschland ausmachen. Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die Vorsteuervergütungsanträge stellen wollen, sollten sicherstellen, dass ihre digitalen Aufzeichnungen den neuen Anforderungen entsprechen.

Die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung wird entsprechend aktualisiert, um diesen neuen Richtlinien umzusetzen.

Oliver Lohmar, LL.M.

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