Update: Lohnabrechnung von grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden
Die Lohnsteuer für Arbeitnehmende, deren Gehalt teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland steuerpflichtig ist, muss durch eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinie seit dem 1.1.2023 auf Basis der oft ungünstigeren Lohnsteuer-Tagestabelle berechnet werden (vgl. Blogbeitrag vom 6.4.2023 sowie Blogbeitrag vom 7.11.2023). Bis dato gab es aber noch einige Unklarheiten. Nun sorgt das BMF-Schreiben vom 8.10.2024 endlich für Klarheit.
Lohnabrechnungen 2024 prüfen
Die wichtigste Nachricht vorab: Das Finanzamt wird es nicht beanstanden, wenn Arbeitgeber die neue Regelung zur Anwendung der Tagestabelle erst ab dem 1.1.2025 berücksichtigen.
Weil die Anwendung der Tagestabelle bei vielen Arbeitnehmenden zu einer höheren Lohnsteuer führt, sollten die Lohnabrechnungen 2024 überprüft, die Lohnsteuer anhand der Monatslohnsteuertabelle berechnet und die zu viel einbehaltene Lohnsteuer an die Mitarbeitenden erstattet werden. Dies ist insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmende wichtig, die in Deutschland keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Anwendung der Tagestabelle ab 2025
Für Gehaltsabrechnungen ab dem 1.1.2025 ist zwingend die Tagestabelle anzuwenden. Es gelten folgende Grundsätze:
- Wie bisher ist das Gehalt, das nicht direkt der Beschäftigung im In- oder Ausland zugeordnet werden kann, prozentual aufzuteilen.
- Der Arbeitgeber hat verschiedene Alternativen, das steuerpflichtige Gehalt für die monatliche Lohnsteuerberechnung zu ermitteln. Er kann die tatsächlichen, die vereinbarten oder pauschal 20 monatliche Arbeitstage zugrunde legen. Außerdem kann er die Berechnung entweder für den einzelnen Monat oder als Prognose für das gesamte Kalenderjahr vornehmen. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist nicht möglich, jedoch muss die Berechnung angepasst werden, wenn sich die Prognose der tatsächlichen Arbeitstage ändert.
- Für die Monate, in denen die Arbeitnehmenden nur teilweise in Deutschland tätig sind, ist die Lohnsteuer zwingend auf Basis der Tagestabelle zu ermitteln. Die hierfür zugrunde zu legenden Steuertage dürfen alternativ wie folgt ermittelt werden:
- (Arbeitstage im Inland/Gesamtarbeitstage) x 30 Steuertage oder
- Arbeitstage im Inland x 1,5 oder
- Anwesenheitstage im Inland (Glaubhaftmachung durch Arbeitnehmende erforderlich).
- Sämtliche Gehaltsabrechnungen müssen am Ende des Jahres oder des Beschäftigungszeitraums in einer Gesamtbetrachtung überprüft werden. Die Korrektur der einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt dann
- für sämtliche Kalendermonate
- auf Basis der Tagestabelle
- anhand der tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland.
BMF-Schreiben lässt weiterhin Fragen offen
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 8.10.2024 zwar die Hauptfrage, nämlich wie die Steuertage zu berechnen sind, beantwortet. Dennoch wird es in der Praxis weiterhin viele Konstellationen geben, die sich mit dem BMF-Schreiben nicht eindeutig beantworten lassen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
BMF-Schreiben vom 8.10.2024