Update: Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2023 in Auslandsfällen

Hintergrund

Wir haben Sie bereits im April über unseren Blog informiert, dass sich die Lohnsteuerrichtlinie (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR) zum 1.1.2023 geändert hat. Die genaue Umsetzung und Anpassung der Steuertage im Falle einer Tätigkeit im Ausland und bei Bezug von Arbeitslohn, der (teilweise) z.B. nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei ist, war seitens der Finanzverwaltung bis dato unklar. 

Handlungsbedarf 

Nun können wir noch vor Jahresende eine konkrete Handlungsanweisung geben. Wir bitten zu beachten, dass es sich bisher lediglich um das Ergebnis der Bund-Länder-Abstimmung im September handelt und es kein offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt. Ein solches BMF-Schreiben soll nach unserem Kenntnisstand nicht ergehen, sondern die Umsetzung soll in Form der Änderung bzw. Erweiterung der Lohnsteuerhinweise erfolgen. Dies wird voraussichtlich im kommenden Jahr der Fall sein. Endgültig rechtssicher ist diese Handlungsanweisung daher erst zu diesem Zeitpunkt. Allerdings sind die Korrekturen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen bis spätestens Dezember entsprechend umzusetzen. 

Zwei Berechnungsmodelle der Steuertage

Das BMF hat zwei nebeneinander bestehende Berechnungsmöglichkeiten der Steuertage festgelegt: 

  • Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen berücksichtigt.
  • Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen die Arbeitnehmer:innen sich in Deutschland aufgehalten haben (Arbeitstage und Nichtarbeitstage). Die Arbeitnehmer:innen haben dies glaubhaft zu machen.

Die erste Variante der Verhältnisrechnung ist grundsätzlich die wirtschaftlich passgenaueste und fairste Variante, wenn auch von der Berechnungsweise etwas aufwendiger, wohingegen die zweite Variante in Outbound-Fällen, in denen die Freizeit überwiegend im Inland verbracht wird, günstiger sein könnte. Das gleicht sich aber in Fällen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach Abgabe der Einkommensteuererklärung wieder aus.

Gerne beraten wir Sie zu der für Sie günstigeren Alternative. Sprechen Sie uns einfach an. 

Björn Spilles

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Sarah Müngersdorff

Steuerberaterin

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