Krypto-Steuerreform ab 2027: Was der Referentenentwurf vorsieht

Steuerreform bei Bitcoin, Ether & Co.

Das Bundesministerium der Finanzen plant eine grundlegende Neuausrichtung der Besteuerung von Kryptowerten. Nach dem aktuellen Referentenentwurf sollen bestimmte Krypto-Assets steuerlich künftig nicht mehr als sonstige Einkünfte gemäß §§ 22 und 23 EStG behandelt, sondern analog zu klassischen Kapitalanlagen, beispielsweise Aktien, gemäß § 20 EStG eingestuft werden.

Damit sollen Veräußerungsgewinne aus bestimmten Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer der Kapitalertragsteuer unterliegen. Für Kryptowerte, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschafft werden, soll dagegen weiterhin die bisherige Rechtslage gelten.

Der nachstehende Beitrag bietet eine erste Einordnung der geplanten Gesetzesänderungen. Eine steuerliche Handlungsempfehlung setzt jedoch eine Prüfung des Einzelfalls voraus, die Ihre gesamte steuerliche Situation, Ihr Krypto-Portfolio und Ihre individuellen Anlageziele berücksichtigt. Sprechen Sie uns gerne an.

Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die endgültige Gesetzesfassung steht daher noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob einzelne Parameter im weiteren Verfahren noch geändert werden.

Wie werden Kryptowerte derzeit besteuert?

Kryptowerte wie Bitcoin und Ether werden derzeit steuerlich grundsätzlich als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG eingeordnet. Veräußerungsgewinne werden damit ähnlich wie Gewinne aus dem Verkauf von Gold und anderen Wertgegenständen behandelt.

  • Haltedauer von mehr als einem Jahr: Veräußerungsgewinne können steuerfrei realisiert werden.
  • Haltedauer von weniger als einem Jahr: Veräußerungsgewinne unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Freigrenze: Für alle privaten Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr.

Wie sollen Kryptowerte ab 2027 besteuert werden?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sieht vor, Veräußerungsgewinne aus sogenannten „Tauschkryptowerten“ als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG zu besteuern.

Veräußerungsgewinne würden demnach künftig pauschal und unabhängig von der Haltedauer dem Kapitalertragsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen.

Auch laufende Erträge, beispielsweise aus passivem Staking oder Lending, sollen der Kapitalertragsbesteuerung unterworfen werden.

Welche Kryptowerte sollen ausgenommen bleiben?

Folgende Kryptowerte sollen zunächst nicht von der Neuregelung erfasst werden:

  • NFT,
  • bestimmte E-Geld-Token beziehungsweise Stablecoins,
  • Security-Token sowie
  • Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln, sogenannte Real-World-Assets oder RWA.

Was soll für Verluste und den Sparerpauschbetrag gelten?

Verluste aus Neubeständen könnten künftig grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden, beispielsweise mit Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen.

Bestehende Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften blieben dagegen an den bisherigen Verrechnungskreis gebunden. Sie könnten nicht mit Kryptogewinnen nach § 20 EStG verrechnet werden. Je nach Einzelfall kann sich dies positiv oder negativ auswirken.

Durch die geplante Eingliederung unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen stünde auch für Kryptowerte nur der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten zur Verfügung. Der Sparerpauschbetrag gilt für sämtliche Kapitaleinkünfte. Einen darüber hinausgehenden Krypto-Freibetrag sieht der Entwurf nicht vor.

Tatsächliche Werbungskosten wären grundsätzlich nicht mehr abziehbar.

Wann sollen die Änderungen in Kraft treten?

Sollten Bundestag und Bundesrat den Vorstoß entsprechend umsetzen, soll die Neuregelung erstmals für Kryptowerte gelten, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden oder zufließen.

Datum Geplantes Ereignis
Bis 31. Dezember 2026 Erwerb mit möglichem Bestandsschutz
1. Januar 2027 Geplantes Inkrafttreten der materiellen Neuregelung
1. Januar 2028 Geplanter Start des automatischen Kapitalertragsteuerabzugs

 

Warum wird für 2027 eine Steuererklärung erforderlich?

Um den Handelsplätzen ausreichend Zeit zur Umsetzung des automatischen Steuerabzugs zu geben, soll dieser erst ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend werden.

Dies führt zu einer faktischen Steuererklärungspflicht für Trader, die Kryptowerte nach dem 1. Januar 2027 erwerben und vor dem 1. Januar 2028 veräußern oder einen gleichgestellten Tatbestand verwirklichen. Ebenso betroffen sind Investoren mit Einkünften aus Staking, Mining oder Lending im genannten Zeitraum.

Bei ausländischen Anbietern besteht eine Erklärungspflicht ohnehin fort, da hier kein Kapitalertragsteuerabzug durch Börsen oder Banken erfolgt.

Was gilt für Altbestände?

Alle Transaktionen, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 getätigt werden, sollen unverändert der geltenden Rechtslage und damit einer Besteuerung im Sinne der §§ 22 und 23 EStG unterliegen.

Für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2026 soll somit die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung bei Einhaltung der Jahresfrist erhalten bleiben.

Warum werden vollständige Nachweise besonders wichtig?

Kann eine Börse oder ein Broker das Anschaffungsdatum und die Anschaffungskosten nicht nachvollziehen, sieht der Entwurf eine pauschale Ersatzbemessung vor.
Danach sind folgende Konsequenzen vorgesehen:

  • Unterstellung eines Erwerbs nach dem 31. Dezember 2026,
  • pauschale Bemessung des Steuerabzugs anhand von 50 Prozent des Verkaufserlöses,
  • entsprechender Steuerabzug bereits bei der Auszahlung durch den Anbieter.

Insbesondere bei Wallet-Transfers oder Plattformwechseln sollte die vollständige Historie der Anschaffungen dokumentiert und archiviert werden.

Dabei ist zu beachten, dass nicht nur Verkäufe, sondern auch der Tausch von Kryptowerten betroffen ist.

Fazit: Geplante Zweiteilung in Alt- und Neubestände

Der derzeitige Referentenentwurf führt zu einer Zweiteilung des Kryptovermögens:

  • Altbestände sollen weiterhin von der Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung nach Ablauf eines Jahres profitieren.
  • Neubestände sollen dauerhaft den Regeln für Kapitalanlagen gemäß § 20 EStG unterliegen und unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein.

Besondere Bedeutung kommt deshalb der lückenlosen Dokumentation der Anschaffungsdaten zu.

Da es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
 

Julian Rössner

Steuerberater

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