Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes
Hintergrund
Die Kläger sind Eltern einer Tochter, die laut Aussage der Sorgeberechtigten unter einer schweren psychisch-somatischen Erkrankung litt. Auf Empfehlung des behandelnden Therapeuten wurde ein Intelligenztest durchgeführt und eine explizite Hochbegabung der Tochter festgestellt.
Nach anschließender amtsärztlicher Untersuchung wurde die psychische Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der ständigen schulischen Unterforderung ihrer Tochter gebracht und ein Wechsel auf ein staatlich anerkanntes privates Internatsgymnasium initiiert.
Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig?
Strittig war nun, inwieweit die Kosten für den Schulbesuch steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kläger begehrten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung, diese (soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden) als agB geltend zu machen.
Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten als agB gänzlich ab und wies darauf hin, dass die amtsärztliche Stellungnahme nicht mit einem amtsärztlichen Gutachten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vergleichbar sei. Der Paragraf regelt den Nachweis von Krankheitskosten und die Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit liege demnach nicht vor. Zudem handele es sich bei den Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten.
Gegen die Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass ein amtsärztliches Gutachten vorläge, das den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genüge.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2022 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass die Krankheitskosten für die Tochter keine agB seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schulbesuch der Tochter zwangsläufig entstanden seien. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes seien grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge einer Krankheit lernbehindert sei. Ein Abzug als agB sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handele; erforderlich wäre danach, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Die Kläger hätten keine Unterlagen eingereicht, aus denen eine Diagnose hervorgehe.
Am 28.4.2022 wurde infolge der Einspruchsentscheidung Klage eingereicht.
Urteil Finanzgericht
Auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht stufte die Aufwendungen für den Privatschulbesuch ebenfalls nicht als unmittelbare Krankheitskosten, sondern als Kosten der privaten Lebensführung ein.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 35/23 anhängig.