Kinderkrankengeld verdoppelt – auch bei Kita- und Schulschließungen
In einer Sondersitzung hat der Bundesrat über eine Entlastungshilfe für berufstätige Eltern entschieden:
Rückwirkend ab dem 5.1.2021 haben gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, deren Kind unter 12 Jahre ist, Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch gilt dabei nicht nur für den bisher schon geregelten Krankheitsfall des Kindes, sondern auch, wenn die Kita bzw. die Schule pandemiebedingt geschlossen ist bzw. die Betreuung eingeschränkt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, gilt dies auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine weitere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Durch den Anspruch wird die Möglichkeit zum Home-Office für die Eltern allerdings nicht ausgeschlossen.
Anpassungen der Anspruchstage
Die weitere gute Nachricht ist, dass die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt wurde. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt daher von bisher zehn Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf insgesamt 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um weitere zehn Tage auf dann maximal 90 Tage; die 90 Tage ist dann die Höchstgrenze unabhängig der Kinderanzahl.
Nachweis und Höhe des Kinderkrankengelds bleiben unverändert
Im Krankheitsfall des Kindes muss der Betreuungsbedarf – wie bisher schon – gegenüber der Krankenkasse durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Im Fall des Betreuungsbedarfs der Schule bzw. Kita ist eine Bescheinigung durch die jeweilige Schule bzw. Kita notwendig. Zuständig für die Beantragung ist in allen genannten Fälle immer die jeweilige Krankenkasse.
Das Kinderkrankengeld beträgt – auch dies bleibt gleich – 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern bleibt nur der Anspruch gemäß §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gesetzlich versicherte Eltern müssen vorrangig vor einer Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.