Kinderbetreuungskosten: Kriterium der Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß

Hintergrund

Der Kläger ist Steuerberater und Vater einer im Jahr 2013 geborenen Tochter. Seit dem Jahr 2018 lebte er von der Mutter des Kindes dauernd getrennt. Im Streitjahr 2020 hatte die Tochter ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte nicht zum Haushalt des Klägers. Er schuldete den Barunterhalt, während die Mutter für die Betreuung der Tochter verantwortlich war. Ehegattenunterhalt zahlte der Kläger nicht.

Sonderausgabenabzug für die Betreuungskosten?

Die Tochter besuchte im Streitjahr zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Der Kläger erstattete der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Die Höhe der getragenen Kinderbetreuungskosten gab er mit den von ihm getragenen Kosten an.

Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts

Das Finanzamt versagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung den begehrten Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten. Zur Erläuterung führte es aus, dass die Tochter während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe. 

Der Kläger erhob daraufhin Sprungklage, die mit Urteil des Finanzgerichts abgewiesen wurde. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision machte der Kläger die Verletzung von Bundesrecht geltend und beantragte, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht werden. 

Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanzen

Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Streitjahr vorgenommenen Überweisungen des Klägers nicht zu abziehbaren Sonderausgaben führen. Auch die Zuzahlung der Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe der hälftigen Beiträge führt nicht dazu, diese Aufwendungen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen.

Fazit

Die Abzugsberechtigung von Kinderbetreuungskosten, die typischerweise nach dem Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu gewähren ist, ist verfassungsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden, da dem nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigten Elternteil ein Betreuungsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zusteht. Das gilt jedenfalls, solange und soweit die tatsächlich getragenen Kinderbetreuungskosten mit dem Betreuungsfreibetrag vollständig erfasst werden.

Dr. Lutz Engelsing

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