Entschädigungsanspruch bei Kita- und Schulschließungen – die Neuregelung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz
Update 26.8.2020
Die Koalition einigte sich am 25.8.2020 auf folgende Maßnahmen zur Unterstützung in der Corona-Krise:
- Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll von zwölf auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die verlängerte Bezugsdauer soll für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Auch die aktuell geltenden Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe gelten, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Darüber hinaus sollen die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit auch weiter bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7. bis 31.12.2021 sollen die Beiträge für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit angemeldet haben, dann zur Hälfte erstattet werden.
- Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 % beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 % beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis 31.12.2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.
- Minijobs bis 450 € sind weiterhin anrechnungsfrei. Beschäftigte in Leiharbeit können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen. Geltende Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 gewährt.
Hintergrund
Die am 30.3.2020 in Kraft getretene Neuregelung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Teil des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite räumt berufstätigen Eltern in Zeiten der Corona-Krise nun einen Entschädigungsanspruch ein, wenn sie wegen geschlossener Kitas, Kindergärten, Schulen oder sonstiger Betreuungsmöglichkeiten nicht wie gewohnt ihre Arbeitsleistung erbringen können. Gewährt wird der Anspruch parallel zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, allerdings begrenzt auf einen monatlichen Betrag von 2.016 € für einen Zeitraum von bis zu zehn bzw. 20 Wochen.
Die Auszahlung des Entschädigungsbeitrags übernimmt der Arbeitgeber, der dann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen muss. Selbstständige müssen den Antrag hingegen selbst bei der zuständigen Behörde stellen.
Wem steht der Anspruch zu?
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Pflegeeltern, die die Vollzeitpflege von Kindern im Sinne des § 33 SGB VIII übernommen haben, steht der Anspruch in gleichem Maße zu. Von der Neuregelung sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige erfasst.
Anspruchsvoraussetzungen – keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass
- es aufgrund eines Gesetzes zu einer behördlichen Schließung bzw. eines Betretungsverbots von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen kommt,
- keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann,
- das betreuungspflichtige Kind nicht älter als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- die Betreuung im Zeitraum der Schließung durch die erwerbstätigen Sorgeberechtigten erfolgen muss und
- es dadurch zu einem Verdienstausfall kommt.
Zumutbare Betreuungsmöglichkeiten sieht der Gesetzgeber dann, wenn eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder auf andere, nicht der Risikogruppe angehörende Familienmitglieder. Zur Risikogruppe gehören zum Beispiel ältere Menschen, etwa die Großeltern, und Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind. Die Sorgeberechtigten müssen gegenüber der zuständigen Behörde und gegebenenfalls auch gegenüber dem Arbeitgeber belegen, dass ihnen keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit zusteht.
Ausschluss des Anspruchs
In zeitlicher Hinsicht soll die Regelung nicht gelten, wenn die Betreuungseinrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Auch wenn der Sorgeberechtigte oder das zu betreuende Kind während der Schließzeit der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung krankgeschrieben sein sollte, soll für diese Zeit keine Entschädigung erfolgen.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann nicht, wenn die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund von Kurzarbeit verkürzt ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers können Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.
Im Sinne des § 56 Abs. 9 IfSG sollen die beiden Leistungen nicht parallel für denselben Ausfall beansprucht werden können.
Außerdem soll der Entschädigungsanspruch nur greifen, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot zu einem Verdienstausfall führt. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Geldleistungen der Arbeit fernbleibt. Diese rechtlichen Möglichkeiten sind prioritär zu nutzen. So ist z.B. zunächst ein eventuell bestehendes Zeitkonto abzubauen. Auch etwaiger Resturlaub von 2019 ist vorrangig abzugelten, ebenso bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- oder Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte.
Auch wenn die Ausführung der Tätigkeit im Homeoffice in Kombination mit der Betreuung der Kinder zumutbar und möglich ist, dürfte dies dem Anspruch entgegenstehen.
Gewährung des Entschädigungsanspruchs
Soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und der Anspruch auch nicht ausgeschlossen ist, werden für längstens zehn Wochen (bei Alleinerziehenden maximal 20 Wochen) monatlich 67 % des Nettoeinkommens bis zur Höchstgrenze von 2.106 € gewährt. Ab Beginn der elften bzw. 21. Woche wird die Entschädigung überdies in Höhe des Krankengeldes gewährt. Der Entschädigungsanspruch ist bis Ende des Jahres 2020 befristet.
Soweit der Arbeitnehmer im Homeoffice aufgrund der Kinderbetreuung nur noch einen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen kann, müsste es nach dem Gesetzeswortlaut auch möglich sein, zumindest für den ausfallenden Teil die Entschädigungsleistung zu beanspruchen, für den anderen Teil ist durch den Arbeitgeber anteilig die bisherige Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch besteht grundsätzlich für Arbeitnehmer und Selbstständige gegenüber dem Staat und ist bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Der Arbeitgeber hat jedoch in Vorleistung zu gehen und muss dem Arbeitnehmer das anteilige Nettoeinkommen auszahlen. Er muss sich dann die ausgezahlten Beiträge durch Antrag erstatten lassen. Die Antragstellung hat, angelehnt an die Frist zur Stellung des Kurzarbeitergeldes, innerhalb von drei Monaten nach Schließung einer Schule oder Betreuungsstätte zu erfolgen. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf den Websites der zuständigen Behörden zum Download bereit.
Fazit
Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1a IfSG hat der Gesetzgeber nun eine klare und einheitliche Rechtslage geschaffen. Wenn erwerbstätige Sorgeberechtigte aufgrund behördlicher Schließungen oder Betretungsverbote nicht mehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, muss bei Verdienstausfällen künftig nicht mehr – wie bisher – auf § 616 BGB zurückgegriffen werden,
Für Arbeitgeber ist es unter diesen Umständen empfehlenswert, Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern zu treffen, die vorrangig darauf abzielen, Zeitkonten und Resturlaub abzubauen.