Handelsregister: Eintragung einer Kommanditgesellschaft jetzt komplizierter geworden?

Notwendigkeit der Voreintragung der Komplementärin vor Eintragung einer GmbH & Co. KG ins Handelsregister

Bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 konnte eine Kommanditgesellschaft (KG) z.B. mit einer Vor-GmbH oder Vor-UG als persönlich haftende Gesellschafterin – also einer Komplementärin, die selbst noch nicht im Handelsregister stand – ins Register eingetragen werden. Dies ist nach Änderung des Registerrechts so einfach nicht mehr möglich, denn das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass eine KG gerade nicht ins Handelsregister eingetragen werden darf, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits ins Handelsregister eingetragen werden muss, deren Eintragung aber noch nicht erfolgt ist. 

Was war passiert?

Eine frisch gegründete KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine UG (haftungsbeschränkt) war, beantragte beim zuständigen Registergericht ihre Eintragung ins Handelsregister. Zur Überraschung aller wurde der Registereintrag verweigert, und zwar mit der Begründung, dass eine Eintragung der KG erst dann erfolgen könne, wenn deren Komplementärin, die UG (haftungsbeschränkt) ihrerseits ins Handelsregister eingetragen sei. Das wollten die Antragsteller:innen nicht hinnehmen und legten – erfolglos – Beschwerde ein. 

Neue Vorschriften für GbR sind auf KG übertragbar

Grundsätzlich gilt neuerdings seit dem Inkrafttreten des MoPeG, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Gesellschafterin einer anderen GbR nur eingetragen werden soll, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 707a BGB). Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg entfaltet dieser Grundsatz über die gesetzlichen Verweisvorschriften des HGB auch für andere Gesellschaften als eine GbR, nämlich beispielsweise eine KG, Geltung: die Richter:innen stellten klar, dass sich zwar eine GmbH in Gründung nach wie vor ebenso als Komplementärin einer KG eignet, wie eine bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene und rechtsfähige Gesellschaft anderer Rechtsform, die in ein Register eingetragen werden muss oder kann. Neu ist aber, dass diese KG nach der neuen Rechtslage dann erst eingetragen werden soll, wenn ihre Komplementärin vor-eingetragen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Vor-UG (haftungsbeschränkt) selbst zwar nicht der Eintragung bedurfte, die mit ihr als Komplementärin gegründete KG aber dennoch nicht eingetragen werden durfte, weil deren Gesellschaftsvertrag nicht die Vor-UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin vorsah, sondern die aus der Gründungsphase herausgetretene „richtige“ UG (haftungsbeschränkt). 

Wichtig in Zukunft

Nicht ausreichend ist daher es zukünftig, eine Gesellschaft (z.B. KG) in sicherer Erwartung der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft eintragen zu können; erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft eröffnet der Gesellschaft (KG) deren eigene Eintragung. Damit eine Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss also von nun an ihre Komplementärin, wenn diese selbst einer Eintragung ins Handelsregister bedarf, bereits eingetragen sein. Um ganz sicher zu gehen, sollte in Zukunft bei Gründung einer GmbH & Co. KG unter gleichzeitiger Neugründung der Komplementär-GmbH darauf geachtet werden, zunächst die Gründung und Eintragung der GmbH abzuwarten und erst dann die Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2024, 7 W 41/24

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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