Was tun beim Gesellschafterstreit in der Zwei-Personen-GmbH?

 

Sachverhalt

In einer Zwei-Personen-GmbH herrschte Streit zwischen den Gesellschaftern. Einem der beiden Gesellschafter, dem Kläger, der zugleich Geschäftsführer war, wurden schwere Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die weitere (Fremd-)Geschäftsführerin der GmbH berief deswegen eine Gesellschafterversammlung ein, in der über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Einziehung seiner Geschäftsanteile – jeweils aus wichtigem Grund – entschieden werden sollte. In der Gesellschafterversammlung stimmte die Mitgesellschafterin des Klägers für die Abberufung und den Ausschluss, der Kläger stimmte dagegen. Die (Fremd-)Geschäftsführerin, die die Versammlung leitete, stellte fest, dass der Kläger einem Stimmverbot unterliege und daher seine Abberufung und sein Ausschluss aus der Gesellschaft mit der Stimme der Mitgesellschafterin beschlossen seien. Gegen beide Beschlüsse erhob der Kläger Anfechtungsklage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Hiermit sollte der GmbH verboten werden, seine Abberufung als Geschäftsführer beim Handelsregister anzumelden und eine geänderte Gesellschafterliste (in der die Einziehung seiner Geschäftsanteile abgebildet war) einzureichen. Er beantragte außerdem, bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage weiter als Gesellschafter und Geschäftsführer mit allen Rechten und Pflichten behandelt zu werden.

Entscheidung

Das Münchener Oberlandesgericht gab schließlich der beklagten GmbH Recht. Die Richter meinten, der Kläger habe hinsichtlich des drohenden Verlusts seiner Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, die eine Stattgabe des Eilantrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen würde.

Konsequenz

Wird ein GmbH-Geschäftsführer abberufen oder wird ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen, muss zügig reagiert werden. Insbesondere eine hinterlegte „falsche“ Gesellschafterliste im Handelsregister hat weitreichende Konsequenzen: der Betroffene verliert zunächst all seine Gesellschafterrechte und erhält sie nur zurück, wenn er mit einer Klage gegen den Ausschließungsbeschluss erfolgreich ist. Das kann schlimmstenfalls Jahre dauern. Hier ist der einstweilige Rechtsschutz das einzig probate Mittel: Abberufene Geschäftsführer können eine Registersperre für die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister erreichen und ausgeschlossene Gesellschafter können die Hinterlegung einer „falschen“ Liste verhindern und so ihre Rechte zumindest vorläufig sichern. Aber Achtung: die Anforderungen sind hoch! Der Betroffene muss glaubhaft machen, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, was zumindest bei abberufenen Geschäftsführern ohne satzungsmäßige Sonderrechte wenig aussichtsreich ist. Anträge, die Erfolg haben sollen, müssen daher besonders sorgfältig argumentativ ausgestaltet sein.

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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