Gesellschafter- und Hauptversammlungen in Zeiten der Corona-Krise

 

Auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens hat das Coronavirus Auswirkungen – so auch auf die Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften. Wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits zu einer Absage gekommen ist (so z.B. Deutsche Telekom AG, RWE AG), dann erschwert es jedenfalls die Abhaltung von Gesellschafter- oder Hauptversammlungen deutlich. Dasselbe gilt für Vorstandssitzungen und die Zusammenkunft anderer Gremien. Welche Möglichkeiten es dennoch für die Abhaltung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts gibt, fassen wir für Sie kurz zusammen.

Aktiengesellschaft

Grundsatz: Präsenzhauptversammlung

Für die Aktiengesellschaft gilt, dass das Aktiengesetz grundsätzlich eine Präsenzhauptversammlung erfordert. § 118 AktG räumt der Aktiengesellschaft allerdings Regelungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Teilnahme ohne physische Präsenz vor Ort ein, z.B. durch Nutzung von digitalen Kommunikationswegen. Dies muss aber in der Satzung geregelt sein. 

Passive und aktive digitale Teilnahme 

Bei entsprechender Satzungsgestaltung ist nicht nur eine passive, digitale Teilnahme, sondern auch eine aktive, digitale Teilnahme der Aktionäre und des Aufsichtsrats gesetzlich möglich. Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich von einer „Zuschaltung“ von Einzelnen, z.B. Aktionären, ausgegangen ist, so ist freilich auch die „Zuschaltung“ aller Aktionäre grundsätzlich gesetzlich möglich. Eine vollständige, ausschließlich digitale Durchführung der Hauptversammlung genügt den rechtlichen Anforderungen jedoch nicht. 

Von den Möglichkeiten einer Nutzung elektronischer Kommunikationswege muss die Aktiengesellschaft jedoch durch eine Regelung in der Satzung, einer Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung oder in der Geschäftsordnung der Hauptversammlung aktiv Gebrauch machen.

Anfechtungsgefahr wegen technischen Störungen

Die Anfechtungsgefahr wegen technischer Störungen hat der Gesetzgeber gesehen und in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG eine Regelung geschaffen, welche die Anfechtung aufgrund einer durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die elektronische Teilnahme des Aufsichtsrats.

Praxis

In der Hauptversammlungspraxis der großen Aktiengesellschaften fristet die elektronische Zwei-Wege-Zuschaltung von Aktionären ein Nischendasein. Die elektronische Abstimmung wird häufiger genutzt. Bei kleinen Aktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärs- bzw. Teilnehmerkreis kann die digitale Zuschaltung aller Aktionäre sowie des Aufsichtsrats eine praktikable Alternative zur vollständigen Präsenzhauptversammlung sein. Gleichwohl muss die Präsenzversammlung des Vorstands den aktuell geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen entsprechen. So müssen z.B. Hygienemaßnahmen vorgesehen werden und alle Vorstandsmitglieder einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten.

Aktuelle Neuregelung

Heute wurde ein Kabinettsbeschluss gefasst, der am 25.03.2020 zur Beschlussfassung dem Bundestag vorgelegt werden soll, nach welchem künftig auch reine Onlineversammlungen zulässig sein sollen. Die Bundesregierung will es börsennotierten Unternehmen erleichtern, ihre Hauptversammlungen mitsamt Beschlüssen virtuell abzuhalten. Dazu sollen die Vorstände von Aktiengesellschaften auch ohne entsprechende Regelung in ihren Satzungen beschließen können, die Hauptversammlung im Internet abzuhalten. Darüber hinaus soll die Ladungsfrist für Hauptversammlungen von bislang 30 auf 21 Tage verkürzt werden.

GmbH

Bei der GmbH gibt es – anders als bei Aktiengesellschaften – keine Satzungsstrenge, sodass der GmbH-Gesellschaftsvertrag mehr Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Gesellschafterversammlungen zulässt. 

Daher ist bei der GmbH die Problematik „Corona“ weitaus weniger virulent als bei der Aktiengesellschaft, sofern in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH entsprechende Regelungen zur Nutzung von elektronischen Kommunikationswegen enthalten sind. 

Entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags können Präsenzversammlungen am Sitz der Gesellschaft oder ggf. einem anderen entsprechend des Gesellschaftsvertrags bestimmten Ort oder an einem solchen Ort stattfinden, auf den sich sämtliche Gesellschafter verständigt haben. Einer Gesellschafterversammlung bedarf es jedoch nicht, wenn die Gesellschafter mit der Beschlussfassung in einem anderen Verfahren einverstanden sind und dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. 

Sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht und alle Gesellschafter der Vorgehensweise zustimmen, können Gesellschafterbeschlüsse (auch) schriftlich, per Telefax, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz oder per E-Mail oder einer Kombination der vorstehenden gefasst werden. Eine solche oder ähnliche Formulierung ist in der Praxis gängig und der Normalfall.

Demnach ist eine digitale „Zuschaltung“ möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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