Erleichterung für gemeinnützige Organisationen: Automatische Befreiung von den Gebühren für das Transparenzregister

 

Gemeinnützige Organisationen unterliegen dem Grundsatz nach sämtlichen Regelungen zum Transparenzregister. 

Neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Meldung der wirtschaftlich Berechtigten betrifft dies auch die Pflicht, die jährlich anfallenden Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Diese belaufen sich derzeit auf jährlich 19,80 € zzgl. Umsatzsteuer

Befreiungen für gemeinnützige Organisationen bisher möglich, aber aufwendig

Bislang bestand die Möglichkeit, dass sich als gemeinnützig anerkannte Organisationen von der Entrichtung dieser Gebühren befreien lassen konnten. Diese Befreiung erfolgte allerdings nur auf Antrag. Zudem musste dem Transparenzregister ausdrücklich bestätigt werden, dass die jeweilige Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist.

Diese Befreiungsmöglichkeit war häufig den gemeinnützigen Organisationen nicht bekannt oder wurde von diesen nicht wahrgenommen, weil dazu ein aufwendiges Verfahren zu durchlaufen war. 

Seit 2024: Befreiung automatisch bei Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister

Mit Beginn des Jahres 2024 wurde vom Gesetzgeber das sogenannte Zuwendungsempfängerregister eingeführt, welches von Amts wegen sämtliche Organisationen erfasst, die von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt worden sind.

Um die finanzielle Belastung für gemeinnützige Organisationen zu verringern, hat der Gesetzgeber in diesem Zuge eine Privilegierung der im Zuwendungsempfängerregister eingetragenen Organisationen geschaffen. Sie werden seit dem Gebührenjahr 2024 nicht mehr zur Zahlung der Gebühren für die Führung des Transparenzregisters herangezogen. Vielmehr übernimmt ausdrücklich der Staat die damit verbundenen Gebührenverluste. 

Vorsorglich: Prüfung des Zuwendungsempfängerregisters

Für gemeinnützige Organisationen bedeutet dies, dass sie seit dem Jahr 2024 keine Anträge auf Gebührenbefreiung an das Transparenzregister mehr stellen müssen. Die Gebührenbefreiung erfolgt automatisch. 

Dennoch ist es gemeinnützigen Organisationen zu empfehlen, die korrekte Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister zu prüfen, da nur eine zweifelsfreie und fehlerfreie Zuordnung der hinterlegten Daten auch eine Befreiung von den für das Transparenzregister anfallenden Gebühren ermöglicht. 

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Benedikt Radine

Rechtsanwalt

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