Europäischer Gerichtshof: Droht das Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft?
Die Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Organschaft existieren gefühlt seit jeher. Diesen droht jedoch ein jähes Ende, sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den vorliegenden Schlussanträgen der Generalanwältin folgen. Für den Fiskus könnte dies gravierende Steuerausfälle bedeuten. Für Mitglieder einer Organschaft besteht hingegen Handlungsbedarf. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, worum es geht.
Ausgangslage
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere selbstständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer zu einem Unternehmen zusammengefasst. Steuerschuldner für die Organschaft ist in Deutschland der Organträger. Die Organgesellschaften gelten insoweit als unselbstständig. Der Bundesfinanzhof hat hieran Zweifel. Er hat dem EuGH daher in zwei Verfahren die Frage vorgelegt, ob anstelle des Organträgers nicht die „Mehrwertsteuergruppe“ (im weiteren „MwSt-Gruppe“) Steuerschuldner sei.
Schlussantrag der Generalanwältin
Die Generalanwältin vertritt in mehrfacher Hinsicht ein gänzlich anderes Verständnis der Organschaft als das UStG: Ihr zufolge ist nicht der Organträger Steuerpflichtiger, sondern die MwSt-Gruppe. Die MwSt-Gruppe wird dabei gegenüber der Finanzverwaltung durch ein von ihr benanntes Mitglied vertreten. Dies kann der Organträger sein, aber auch jede Organgesellschaft. Einer Beherrschung der übrigen Gruppenmitglieder bedarf es nicht. Die diesbezügliche Regelung des UStG (finanzielle Eingliederung) steht im Widerspruch zur Mehrwertsteuer-Systemrichtline (MwStSystRL).
Mit Eintritt in die Organschaft verlieren die Organgesellschaften im UStG ihre Selbstständigkeit. Umsätze innerhalb des Organkreises stellen entsprechend nicht steuerbare Umsätze dar. Laut Generalanwältin bleiben die Mitglieder der MwSt-Gruppe dagegen selbstständig. Die Umsätze innerhalb der MwSt-Gruppe sind daher steuerbar, werden bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung aber neutralisiert.
Die folgende Gegenüberstellung des UStG und der Auffassung der Generalanwältin veranschaulicht die Unterschiede:
UStG | Generalanwältin | ||
Wer ist Steuerpflichtiger? | Organträger | MwSt-Gruppe | |
Wer erfüllt die umsatzsteuerlichen Pflichten des Organkreises? | Organträger | von der MwSt-Gruppe benanntes Mitglied der MwSt-Gruppe | |
Organgesellschaften sind umsatzsteuerlich | unselbstständig | selbstständig | |
Umsätze innerhalb des Organkreises sind | nicht steuerbare Innenumsätze | steuerbare Umsätze | |
Finanzielle Eingliederung | Voraussetzung für Organschaft | Widerspruch zur MwStSystRL |
Was wären die Folgen?
Kurz: Die Folgen wären gravierend. Die Organträger könnten sich auf das Unionsrecht berufen und gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen vorgehen, während die Organgesellschaften unter Berufung auf das nationale Recht unverändert keine Umsatzsteuer abführen würden. Da die MwSt-Gruppe im deutschen Recht nicht geregelt ist, läuft der Fiskus Gefahr, komplett leer auszugehen. Der Bundesfinanzhof schätzt die möglichen Steuerschäden im Jahr 2018 auf ca. 24 Mrd. €.
Darüber hinaus können sich auch mittelbare Effekte ergeben, sofern die Mitglieder der MwSt-Gruppe – anders als bisher – als selbstständig gelten.
Beispiel
Der Organträger erbringt steuerfreie Pflegeleistungen, die Organgesellschaft stellt dem Organträger das Personal. Die vom Grunde her steuerpflichtige Personalgestellung wird im UStG als nicht steuerbarer Innenumsatz qualifiziert. Ein Vorsteuerabzug steht dem Organkreis nicht zu. Wird nun die Organgesellschaft als selbstständig beurteilt, könnten die bisherigen „Innenumsätze“ der Umsatzsteuer unterliegen. Der Organgesellschaft würde voraussichtlich ein Vorsteuerabzug zustehen, für den Organträger ergäben sich allerdings zusätzliche Kosten durch die nicht abzugsfähige Vorsteuer.
Für die Vergangenheit dürfte der Organträger jedoch Vertrauensschutz genießen.
Was ist zu tun?
Steuerfestsetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sollten bis zur Entscheidung des EuGH offengehalten werden. Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.