EuGH bestätigt das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze
Rechtslage
Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) differenziert bei Beherbergungsleistungen zwischen der Übernachtung und den hiermit zusammenhängenden Nebenleistungen. Nur die Übernachtung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %), die Nebenleistungen, z.B. das Frühstück, dem Regelsteuersatz (19 %).
Die grundsätzliche Fragestellung
Das Frühstück stellt in der Regel eine Nebenleistung zur Hauptleistung „Übernachtung“ dar. Grundsätzlich teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, sodass das Frühstück und andere Nebenleistungen wie die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollten. Dem steht aber das im UStG aufgenommene Aufteilungsgebot (§ 12 Abs. 11 Satz 2 UStG) entgegen, das den ermäßigten Steuersatz nur für die Übernachtung vorsieht. Fraglich war, ob diese künstliche Aufteilung mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist.
EuGH bestätigt das Aufteilungsgebot
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) lagen drei Verfahren vor, in denen Hotels neben der Übernachtung weitere Leistungen, wie z.B. Frühstück, Fitnesseinrichtungen, Parkplätze etc., unentgeltlich zur Verfügung stellten. Die Hotels rechneten alle Leistungen zum ermäßigten Steuersatz ab. Die Finanzverwaltung lehnte dies unter Hinweis auf das Aufteilungsgebot ab.
Der EuGH hält das Aufteilungsgebot für vereinbar mit dem Unionsrecht. Demnach ist es zulässig, aus einer Leistungskategorie, die laut Anlage III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStsystRL) einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden kann, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie zu beschränken. Dies setzt jedoch voraus, dass eine vernünftige Abgrenzung der konkreten und spezifischen Aspekte erfolgt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährt wird. Beides sieht der EuGH als gegeben an, überlässt aber die Prüfung der Beachtung der steuerlichen Neutralität dem Bundesfinanzhof.
Folgen für die Beherbergungsbranche
Der EuGH hat nun den ewigen Diskussionen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Beherbergungen ein Ende gesetzt. Anders als vielfach prognostiziert, hat er sich für das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies zunächst Rechtssicherheit. Verfahren diesbezüglich müssen nicht weiterverfolgt werden.
Allerdings bedeutet das Urteil auch, dass die Abrechnung von Beherbergungsleistungen weiterhin aufwendig und streitanfällig bleibt. So erfordert eine korrekte Abrechnung die zutreffende Trennung zwischen Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, und solchen, die nur in Zusammenhang hiermit stehen. Pauschalpreise müssen plausibel auf die unterschiedlich zu besteuernden Leistungen aufgeteilt werden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5.3.2026 – C-409/24, C-410/24, C-411/24