EU-Parlament beschließt vorinsolvenzliche Sanierung

Hintergrund

Das EU-Parlament hat die Ende 2018 angekündigte Richtlinie für präventive Restrukturierungsmaßnahmen verabschiedet. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, das Vorhaben in nationales Recht umzuwandeln.

Ziel der Richtlinie

Damit ist der Weg frei, auch außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Sanierung von Unternehmen unter geregelten Bedingungen umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, rentablen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu einem präventiven und autonomen Restrukturierungsrahmen zu geben, um ihnen einen frühzeitigen Neustart zu ermöglichen und eine Insolvenz abzuwenden. Seriöse, in Notlage geratene Firmen erhalten damit eine zweite Chance, indem Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren initiiert werden.

Der Restrukturierungsplan

Die Ausgestaltung der Sanierung wird Gläubigern und Schuldnern weitgehend selbst überlassen. Das Kernstück bildet der Restrukturierungsplan, der einerseits die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens, andererseits die sehr kurzfristig greifenden Maßnahmen zur Beseitigung der Krise abbildet. Der Einsatz eines mit den verschiedenen Krisenszenarien einer Organisation vertrauten Beraters ist somit unerlässlich. Ähnlich dem Insolvenzplan wird der Restrukturierungsplan durch verschiedene Gläubigergruppen, allerdings mehrheitlich, beschlossen. Ein Gericht schaltet sich nur dann ein, wenn möglicherweise Rechte Betroffener nicht gewahrt wurden.

Der Unternehmer unterliegt mit Blick auf seine persönliche Vermögenssituation einem besonderen Schutz. Er soll die Möglichkeit bekommen, innerhalb von drei Jahren schuldenfrei zu sein. Zudem werden Haftungsfragen einfacher gestaltet. Auf der anderen Seite sollte dem Unternehmer bewusst sein, dass er auf die Vorteile des klassischen Insolvenzverfahrens wie beispielsweise die Zahlung von Insolvenzgeld oder verkürzte Kündigungsfristen im vorinsolvenzlichen Verfahren verzichten muss.

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, das Vorhaben in nationales Recht umzuwandeln. So ist u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen, das im Laufe des Prozesses zahlungsunfähig wird, zwangsläufig einen Insolvenzantrag stellen muss. Denn Gläubiger dürfen das in dieser Zeit nicht. Die Zahlungen für Beratungskosten sowie Finanzierungen, die zur Überbrückung der Sanierungszeit gegeben wurden, sind in einem möglichen nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht anfechtbar.

Fazit

Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren versucht das Stigma des Scheiterns abzuschwächen und stellt eine sinnvolle Ergänzung für die in der Sanierung möglichen Verfahren dar. Bereits heute gibt es mit dem ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) einen Weg, das Unternehmen in Eigenregie und unter der bestehenden Führung neu aufzustellen. Ein Gespräch mit dem Berater kann dabei unterstützen, den für ein Unternehmen besten Weg zu finden.

 

Dirk Obermüller

Rechtsanwalt

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