Wer ist Kostengläubiger bei Zurückweisung eines Insolvenzantrags einer GbR?
Kernaussage
Stellt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne Einvernehmen des Mitgesellschafters einen unzulässigen Insolvenzantrag, sind diesem die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens aufzuerlegen. Der Mitgesellschafter, der dem Antrag in der Anhörung entgegengetreten ist, kann die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als Kostengläubiger festsetzen lassen.
Sachverhalt
Antragsteller und Antragsgegner sind Gesellschafter einer GbR. Der Antragsgegner stellte im Namen der GbR einen Insolvenzantrag. Die Zahlungsunfähigkeit wurde damit begründet, dass die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen treffen könnten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR als unzulässig ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Der Antragsteller beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren, die ihm entstandenen Anwaltskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen. Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Folgenden streitig ist.
Entscheidung
Einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten hat nur derjenige, den die Kostengrundentscheidung als Kostengläubiger ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu. Haben die für den Insolvenzschuldner antragsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der Verfahrenseinleitung, führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden kann. Kostengläubiger und Kostenschuldner müssen vielmehr durch ein Prozessrechtsverhältnis verbunden sein. Kein Prozessrechtsverhältnis besteht für mehrere Antragsberechtigte eines Schuldners, die aufseiten des Schuldners stehen.
Konsequenz
Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der einen unzulässigen Insolvenzantrag stellt, kann neben dem Kostenrisiko auch einem Haftungsrisiko unterliegen. Der Bundesgerichtshof wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner vor dem Prozessgericht hätte geltend machen können.
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