Gilt die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren fort?
Kernaussage
Die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr wird durch die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung grundsätzlich nicht berührt. Diese gesetzliche Anordnung der Insolvenzordnung – so entschied der Bundesgerichtshof kürzlich – gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern entfaltet ebenso Wirkung für die davor liegenden Geschäftsjahre.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss vom 1.5.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12.5.2015 wurde einer Eigenverwaltung zugestimmt. Vor der Verfahrenseröffnung hatten die Gesellschafter der GmbH eine Abschlussprüferin für das zum 31.12.2014 endende Geschäftsjahr gewählt und ihr einen Prüfungsauftrag erteilt. Mit Schriftsatz vom 10.3.2016 beantragte die GmbH mit Zustimmung des Sachwalters, eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichtlich zur neuen Abschlussprüferin für den Jahresabschluss zum 31.12.2014 zu bestellen. Die zuerst beauftragte Abschlussprüferin ist dem Antrag entgegengetreten. Sämtliche Instanzen lehnten die Bestellung der anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab.
Entscheidung
Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erfolgte Bestellung der „ersten“ Abschlussprüferin war wirksam und wurde durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt. Ist für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein Abschlussprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt. Lange Zeit war umstritten, ob diese insolvenzrechtliche Vorschrift nur für das durch die Insolvenzeröffnung regelmäßig entstehende Rumpfgeschäftsjahr bis zur Insolvenzeröffnung gilt oder ob die Regelung auch auf die davor liegenden Geschäftsjahre anzuwenden ist.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun entschieden: Die Vorschrift gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern findet auch für die Geschäftsjahre davor entsprechende Anwendung, urteilten die Richter. Zwar nennt der Wortlaut der Insolvenzordnungs-Norm ausdrücklich das „Geschäftsjahr vor der Eröffnung“; richtigerweise ist aber im Hinblick auf die Geschäftsjahre, die vor dem letzten Geschäftsjahr vor der Insolvenzeröffnung liegen, von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die durch eine analoge Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.
Konsequenz
Der Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Abschlussprüfers für das abgeschlossene Geschäftsjahr bleibt wirksam, auch wenn nach der Beschlussfassung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Bestellung des Abschlussprüfers gilt dann nicht nur für das durch die Insolvenzverfahrenseröffnung entstehende Rumpfgeschäftsjahr, sondern auch für das davor liegende Geschäftsjahr.