Ertragsteuerliche Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten abgeschafft

Steuerpflichtige Gewinnerhöhung durch Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bislang sah das Einkommensteuergesetz vor, dass bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr abzuzinsen haben. Ausnahmen bestanden ausschließlich für kurzfristige Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und für Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung beruhen.

Hintergrund der Regelung war, dass betroffene Unternehmen durch unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Rückzahlungen erst in mehreren Jahren fällig werden, an den davor liegenden Bilanzstichtagen noch nicht in Höhe des tatsächlichen Rückzahlungsbetrags belastet wurden. Durch Abzinsung mit dem typisierten Zinssatz von 5,5 % wollte der Gesetzgeber den Abzug einer noch nicht gegebenen Belastung steuerlich vermeiden.

Kritisch war aus Sicht der Steuerpflichtigen hierbei insbesondere, dass der Abzinsungsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Bilanzansatz ergibt, im Jahr der erstmaligen Bilanzierung als steuerpflichtiger Ertrag zu berücksichtigen war. Obwohl dieser Zinsertrag in den Folgejahren durch steuermindernde Aufzinsung sukzessive ausgeglichen wurde, konnte dies die Steuerbelastung im ersten Jahr und die damit verbundenen Liquiditätsnachteile in der Regel wirtschaftlich nicht kompensieren. Von der Vereinbarung unverzinslicher Verbindlichkeiten war daher stets abzuraten.

Abschaffung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und auf Antrag für Vorjahre

Der Gesetzgeber hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet und hiermit die Verpflichtung zur steuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten abgeschafft.

Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf es der Regelung u.a. aufgrund des schon länger andauernden Niedrigzinsniveaus nicht mehr. Ferner soll das Steuerrecht durch die Abschaffung weiter entbürokratisiert und vereinfacht werden. Insbesondere erschienen dem Gesetzgeber auch Fälle unbillig, in denen im Rahmen der Pandemie ausgegebene unverzinsliche Soforthilfe-Darlehen abgezinst werden mussten mit der Folge einer zusätzlichen Steuerbelastung.

Die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten ist dadurch in der Zukunft nicht mehr vorzunehmen; der Bilanzansatz erfolgt schlicht zum Nennwert. Für Wirtschaftsjahre, die bereits vor dem 1.1.2023 enden und deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, kann eine bereits vorgenommene Abzinsung nun durch formlosen Antrag unterbleiben bzw. wieder rückgängig gemacht werden.

Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. Diese sind auch zukünftig mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Fazit

Die Gesetzesänderung ist zu begrüßen. Der Wegfall der Abzinsungspflicht vereinfacht in vielen Fällen die Bilanzierung und vermeidet die Besteuerung von fiktiven Abzinsungserträgen. Die Möglichkeit, vorgenommene Abzinsungen in noch nicht bestandskräftigen Vorjahren wieder rückgängig zu machen, wird voraussichtlich zahlreiche Änderungen nach sich ziehen. Da der Gesetzgeber den Zeitraum der Vorjahre nicht fest umrissen hat, ist es grundsätzlich möglich, die Abzinsung in Altjahren rückgängig zu machen, in denen die Bestandskraft beispielsweise durch eine Betriebsprüfung gehemmt ist. Für neu erlassene Steuerbescheide, denen Abzinsungserträge zugrunde liegen, sollte unter Berufung auf die Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden.

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